Umwelt

Amalgamabscheider

Gemäß § 59 Landeswassergesetz in Verbindung mit § 1 Indirekteinleiterverordnung ist für die Einleitung von amalgamhaltigem Abwasser (aus Zahnarztpraxen oder Zahnkliniken) in die öffentliche Kanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich.

Darüberhinaus schreibt Anhang 50 der Abwasserverordnung die Verringerung der Amalgamfracht des Rohabwassers aus den Behandlungsplätzen um 95 Prozent vor. Hierfür ist der Einbau eines Amalgamabscheiders nach dem Stand der Technik vorgeschrieben. Dieser muss vor dem Abwasserablauf der Behandlungsplätze vor Vermischung mit dem sonstigen Sanitärabwasser eingebaut und betrieben werden.

Gebührenrahmen

  • Genehmigungsgebühr: 100,00 €

Prozess

Der Antrag kann online gestellt werden.

Bearbeitungsdauer

  • 1 Woche (bis 3 Wochen nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen)

Verantwortlichkeit

Hilfe

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