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Für längere Auslandsaufenthalte, brauchen Sie eine Bescheinigung, da sonst Ihr Aufenthaltstitel seine Gültigkeit verlieren kann.

Ihr Aufenthalt erlischt in der Regel,

  • bei einem Schulbesuch im Ausland
  • beim arbeiten im Ausland
  • bei der Pflege eines Familienangehörigen im Ausland
  • wenn Sie sich dauerhaft im Ausland niederlassen

oder Sie reisen aus und reisen nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder in das Bundesgebiet ein.

Ausnahme: Sie erfüllen einen vorgeschrieben Wehrdienst in Ihrem Heimatland

Die Niederlassungserlaubnis erlischt in der Regel nicht, wenn:

  • Sie mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben.
  • Sie sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten, das 60. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb von zwölf Monaten wieder einreisen. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis Ihres Ehepartners, wenn dieser ebenfalls das 60. Lebensjahr vollendet hat.
  • Sie sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten und Ihr Lebensunterhalt auch nach der Wiedereinreise gesichert ist. In diesem Fall bleibt auch die Niederlassungserlaunis Ihres Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners gültig.

Für bestimmte Aufenthaltstitel (z.B. Blaue Karte EU, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, ICT-Karte) gelten Sonderregelungen.

Nichterlöschen, Bescheinigung, Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgesetzt, Unterlagen, längere Auslandsreise, Blaue Karte EU, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, ICT-Karte, Wiedereinreisehttps://www.krefeld.de/de/dienstleistungen/bescheinigung-ueber-das-nichterloeschen-eines-aufenthaltstitels/18,00 Euro Gültiger Pass oder Passersatz Nachweis über den gesicherten Lebensunterhalt Nachweis über den ausreichenden Krankenversicherungsschutz gegebenfalls den Nachweis über die aktuelle Höhe der monatlichen Kosten für Ihre Wohnnung gegebenfalls einen Nachweis zum Ausreisegrund gegebenfalls eine Erklärung über den Fortbestand der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft
Stadtverwaltung Krefeld
Von-der-Leyen-Platz147798Krefeld
02151 86-0

Aufenthaltstitel - Bescheinigung über das Nichterlöschen beantragen

Zuletzt geändert: 16.08.2021 11:46:59 CEDT

Für längere Auslandsaufenthalte, brauchen Sie eine Bescheinigung, da sonst Ihr Aufenthaltstitel seine Gültigkeit verlieren kann.

Ihr Aufenthalt erlischt in der Regel,

  • bei einem Schulbesuch im Ausland
  • beim arbeiten im Ausland
  • bei der Pflege eines Familienangehörigen im Ausland
  • wenn Sie sich dauerhaft im Ausland niederlassen

oder Sie reisen aus und reisen nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder in das Bundesgebiet ein.

Ausnahme: Sie erfüllen einen vorgeschrieben Wehrdienst in Ihrem Heimatland

Die Niederlassungserlaubnis erlischt in der Regel nicht, wenn:

  • Sie mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben.
  • Sie sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten, das 60. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb von zwölf Monaten wieder einreisen. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis Ihres Ehepartners, wenn dieser ebenfalls das 60. Lebensjahr vollendet hat.
  • Sie sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten und Ihr Lebensunterhalt auch nach der Wiedereinreise gesichert ist. In diesem Fall bleibt auch die Niederlassungserlaunis Ihres Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners gültig.

Für bestimmte Aufenthaltstitel (z.B. Blaue Karte EU, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, ICT-Karte) gelten Sonderregelungen.

Rechtliche Grundlagen

§ 51 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)

Unterlagen

  • Gültiger Pass oder Passersatz
  • Nachweis über den gesicherten Lebensunterhalt
  • Nachweis über den ausreichenden Krankenversicherungsschutz
  • gegebenfalls den Nachweis über die aktuelle Höhe der monatlichen Kosten für Ihre Wohnnung
  • gegebenfalls einen Nachweis zum Ausreisegrund
  • gegebenfalls eine Erklärung über den Fortbestand der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft

Formen der Antragstellung

Persönlich nach Terminvereinbarung.

Gebühren

18,00 Euro

Bearbeitungszeit

ca. 2 Wochen

Hinweise

Bitte kommen Sie rechtzeitig vor Beginn des längeren Auslandaufenthaltes, nach der Ausreise können wir grundsätzlich keine Bescheinigung ausstellen.


Kontakt

Migration

Telefon: 0 21 51 / 86-2333

E-Mail: auslaenderamt@krefeld.de

Anschrift

Fachbereich Migration und Integration

Am Hauptbahnhof 5

47798 Krefeld