Bauen & Wohnen

Bauantrag stellen

Wenn Sie Fragen zu Inhalt und Umfang von Bauanträgen oder zum Baugenehmigungsverfahren haben, so wenden Sie sich bitte an das Bau-Infobüro des Fachbereiches 63 - Bauaufsicht.

Bei Fragen rund ums Bauen wenden Sie sich bitte direkt an den für Ihr Vorhaben zuständigen Sachbearbeiter. 

Für Bauvorhaben mit besonderer Art oder Nutzung sind ggf. weitere Bauvorlagen, zum Beispiel Gutachten oder ähnliches vorzulegen.

Zur Erteilung einer Baugenehmigung können zusätzlich andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse erforderlich sein. Diese sind von der Bauherrschaft vor Erteilung der Baugenehmigung bei den entsprechenden Fachbehörden zu beantragen oder einzuholen. Eine Baugenehmigung kann in der Regel erst erteilt werden, wenn diese Genehmigungen und Erlaubnisse erteilt sind.

Benötigte Unterlagen

  • Erforderliche Unterlagen (siehe weiterführende Informationen)

Weiterführende Informationen

Benötigte Unterlagen

Die nachfolgenden Unterlagen gehören in dreifacher Ausführung zu einem vollständigen Bauantrag :

  • Bauantragsformular für Bauvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Wohnungsbau und kleine Sonderbauten)
    oder Bauantragsformular für Bauvorhaben im generellen Genehmigungsverfahren (große Sonderbauten)
    oder Bauantragsformular für Werbeanlagen
    oder Antragsformular für den Abbruch baulicher Anlagen
  • Baubeschreibung
    Der Vordruck für die Baubeschreibung ist bei allen Bauanträgen für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung mit baulichen Änderungen von baulichen Anlagen vorzulegen.
  • Betriebsbeschreibung
    Bei Bauanträgen für gewerbliche oder land- und forstwirtschaftliche Bauvorhaben sind entsprechende Betriebsbeschreibungen als Bauvorlage zum Bauantrag vorzulegen. Betriebsbeschreibungen sind auch bei Nutzungsänderungen ohne bauliche Änderung der baulichen Anlage vorzulegen.
  • Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
  • Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Anlagen
  • Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Flurkarte) (gemäß § 4 der Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO -)
    Der Auszug aus der Liegenschaftskarte darf nicht älter als sechs Monate sein.
  • Lageplan (gemäß § 3 der Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO -)
    Das Erfordernis der Vorlage eines Lageplanes, der von einer Katasterbehörde oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und mit öffentlichem Glauben beurkundet wurde (Amtlicher Lageplan), ergibt sich aus der Vorschrift des § 3 Absatz 3 der Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO
  • Bauzeichnungen (gemäß § 4 der Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO -)
    Die Bauzeichnungen umfassen die Grundrisse, die Schnitte und die Ansichten eines Bauvorhabens. Für die Erstellung der Bauzeichnungen ist der Maßstab 1:100 zu verwenden.

    In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
    der Maßstab;
    die Maße; auch die Maße der Öffnungen, in den Grundrissen und Schnitten;
    das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, soweit aus Gründen des     Brandschutzes Anforderungen an diese gestellt werden;
    bei Änderungen baulicher Anlagen die zu beseitigenden und neuen Bauteile.

    Weitergehende Anforderungen an die Bauzeichnungen ergeben sich aus der Vorschrift des § 4 der Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO -.
  • Erklärung zur Baumschutzsatzung
    Die Vorlage dieser Erklärung ist nicht erforderlich bei Nutzungsänderungen und inneren Umbauten von baulichen Anlagen.
    Weitere Informationen und ein entsprechendes Online-Formular erhalten Sie auf der Dienstleistungsseite "Baumfällungen - Bearbeitung Bauanträge hinsichtlich der Baumschutzsatzung"
  • Berechnungen oder Angaben zur Kostenermittlung (gemäß § 6 der Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO -)

    Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung sind:

    bei Gebäuden eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 Teil I (Ausgabe 1987) oder für Gebäude, für die landesdurchschnittliche Rohbauwertsätze je Brutto-Rauminhalt nicht festgelegt sind, die Berechnung der veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten.

    bei den übrigen baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 2 BauO NRW 2018 Angaben über die veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten.

Zusätzliche Unterlagen für Bauanträge für gewerbliche Bauvorhaben

  • Brandschutzkonzept (in Verbindung mit einem Bauantrag für einen großen Sonderbau) (gemäß § 9 der Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO)
    Das Brandschutzkonzept für einen großen Sonderbau gemäß § 68 Absatz 1 BauO NRW 2018 muss von einem staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes aufgestellt sein. 
  • Bauantrag für einen kleinen Sonderbau
    Der Bauantrag für einen kleinen Sonderbau muss die erforderlichen Aussagen zum Brandschutz enthalten oder es ist ein Brandschutzkonzept in Anlehnung an § 9 der Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO - vorzulegen.
    Diese Aussagen zum Brandschutz sind von einem Sachkundigen, zum Beispiel einem Architekten, zu erstellen. In besonderen Fällen kann die Bauaufsichtsbehörde die Vorlage eines Brandschutzkonzeptes gemäß § 9 der Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO - fordern. Dieses Brandschutzkonzept muss dann auch von einem staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes aufgestellt sein.
  • Bauvorlagen für Bauvoranfragen (gemäß § 16 der Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO -)
    Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.
    Die Bauvorlagen zu einer Bauvoranfrage sind zur Beschleunigung des Verfahren sinnvollerweise in fünffacher Ausfertigung vorzulegen. In der Regel reichen:
    Bauantragsformular für Bauvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren
    oder Bauantragsformular für Bauvorhaben im generellen Genehmigungsverfahren
    Hier ist dann "Antrag auf Vorbescheid" anzukreuzen.
    Betrifft der Inhalt der Bauvoranfrage für die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes nicht nur Fragen nach der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den planungsrechtlichen Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen, dann ist das Bauantragsformular eigenhändig von allen Antragsstellern und vom bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser zu unterschreiben.
  • Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Flurkarte) (gemäß § 4 der Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO -)
  • Lageplan (gemäß § 3 der Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO -)
  • eventuell Bauzeichnungen (gemäß § 4 der Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO -)
  • Berechnungen oder Angaben zur Kostenermittlung (gemäß § 6 der Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO -)
  • Erklärung zur Baumschutzsatzung  

Prozess

Es stehen online ausfüllbare Formularassistenten zur Verfügung.

Das Bauantragsformular ist eigenhändig von allen Antragstellern und vom bauvorlagenberechtigten Entwurfsverfasser zu unterschreiben. Bei kleinen Bauvorhaben (wie z. B. Garagen, Dachgauben, Terrassenüberdachungen) kann auf bauvorlagenberechtigte Entwurfsverfasser verzichtet werden.


Verantwortlichkeit

Bauinfo-Büro (Erstberatung) 0 21 51 / 86-3928
bauinfo@krefeld.de

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