Umwelt

Emissionsüberwachung: Auskunftspflichten des Betreibers nach Paragraph 31 Absatz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz

Der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie (IE-Richtlinie) ist nach Maßgabe der Nebenbestimmungen der Genehmigung oder auf Grund von Rechtsverordnungen dazu verpflichtet, der zuständigen Überwachungsbehörde jährlich Folgendes vorzulegen:

  1. eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung sowie
  2. sonstige Daten, die zur Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungsanforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG erforderlich sind.

Bei den Ergebnissen der Emissionsüberwachung kann es sich um Ergebnisse aus kontinuierlicher und diskontinuierlicher Überwachung handeln. Inhaltlich müssen diese Daten eine Aussage über die Einhaltung der Anforderungen im aktuellen Berichtszeitraum ermöglichen.

Die oben genannte Übermittlung ist nicht erforderlich und entbehrlich, soweit die erforderlichen Angaben der Behörde bereits nach anderen Vorschriften vorzulegen sind.

Soweit nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften des Bundes-Immissionschutzrechts ein Emissionsgrenzwert bzw. eine Emissionsbegrenzung oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten bestimmt wird, muss die Zusammenfassung nach Nr. 1 so erfolgen, dass ein Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten möglich ist.

Weiterführende Informationen

Neben der Vorlagepflicht zur Überwachung nach § 31 Abs. 1 BImSchG bestehen weitere Pflichten nach § 31 Abs. 3 und 4 für Betreiber von Anlagen nach der IE-Richtlinie.

§ 31 Abs. 3 BImSchG verpflichtet den Betreiber, bei Nichteinhaltung der Genehmigungsanforderungen nach §  6 Abs. 1 Nummer 1 BImSchG unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren.
Aus Verhältnismäßigkeitsgründen hat die Anzeige nur zu erfolgen, wenn wesentliche immissionsschutzrechtliche Anforderungen verletzt sind.

Die zuständige Behörde ist nach § 31 Abs. 4 ebenfalls bei allen Ereignissen mit schädlichen Umwelteinwirkungen unverzüglich zu unterrichten, soweit der Betreiber der Anlage nicht bereits nach § 4 des Umweltschadensgesetzes oder nach § 19 der Störfall-Verordnung dazu verpflichtet ist.

Unter dem Begriff der Ereignisse sind alle Störungen bzw. sicherheitsrelevanten Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb mit schädliche Umwelteinwirkungen nach §  3 Abs. 1 BImSchG  zu verstehen, die unterhalb der Schwelle zum Störfall liegen, insbesondere solche, die nicht unmittelbar zu einer ernsten Gefahr oder zu Sachschäden führen oder bei denen keine gefährlichen Stoffe beteiligt sind.

Fristen

Die Vorlage für das jeweilige Jahr hat bis zum 31.05. des Folgejahres zu erfolgen.

Prozess

  • Der Antrag kann online gestellt werden. 
  • Die Prüfung vorgelegter Daten ist nach der aktuellen Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW gebührenpflichtig.

Verantwortlichkeit

Untere Immissionsschutzbehörde 0 21 51 / 86-2498
immissionsschutz@krefeld.de

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