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Erzeuger, Besitzer, Sammler und Entsorger von gefährlichen Abfällen haben sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen.

Der Nachweis wird geführt

  1. Vor Beginn der Entsorgung durch Erstellung eines sogenannten Entsorgungsnachweises und
  2. über die durchgeführte Entsorgung durch sogenannte Begleitscheine oder Übernahmescheine

Der Entsorgungsnachweis besteht aus der Verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers, der Deklarationsanalyse, der Annahmebestätigung des Entsorgers und der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige Behörde.

Unter bestimmten Umständen kann die zuständige Behörde den Abfallentsorger auf Antrag von der Bestätigungspflicht freistellen.

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Stadtverwaltung Krefeld
Von-der-Leyen-Platz147798Krefeld
02151 86-0

Entsorgungsnachweis (Befreiung beantragen)

Zuletzt geändert: 22.06.2023 09:11:29 CEDT

Erzeuger, Besitzer, Sammler und Entsorger von gefährlichen Abfällen haben sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen.

Der Nachweis wird geführt

  1. Vor Beginn der Entsorgung durch Erstellung eines sogenannten Entsorgungsnachweises und
  2. über die durchgeführte Entsorgung durch sogenannte Begleitscheine oder Übernahmescheine

Der Entsorgungsnachweis besteht aus der Verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers, der Deklarationsanalyse, der Annahmebestätigung des Entsorgers und der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige Behörde.

Unter bestimmten Umständen kann die zuständige Behörde den Abfallentsorger auf Antrag von der Bestätigungspflicht freistellen.

Rechtliche Grundlagen

§ 50 KrWG in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nachweisverordnung

Formen der Antragstellung

Gemäß § 17 NachwV ausschließlich elektronisch über die ZKS Abfall

Gebühren

Für die Entscheidung über die Freistellung von der Bestätigung des Entsorgungsnachweises gemäß § 7 Abs. 3 NachwV ist gemäß Ziffer 28.2.6.5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 250,00 bis 30.000,00 Euro zu erheben.

Bearbeitungszeit

Derzeit beträgt die Bearbeitungsdauer ca. 30 Kalendertage.

Fristen

Keine


Leikanummer

99001020000000, 99001010000000

Kontakt

Jutta Grill

Telefon: 0 21 51 / 86-2482

E-Mail: jutta.grill@krefeld.de

Zimmer 1.23

Anschrift

Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz

Uerdinger Str. 202

47799 Krefeld

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