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Entsorgungsnachweis (Befreiung beantragen)
Zuletzt geändert: 22.06.2023 09:11:29 CEDT
Erzeuger, Besitzer, Sammler und Entsorger von gefährlichen Abfällen haben sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen.
Der Nachweis wird geführt
- Vor Beginn der Entsorgung durch Erstellung eines sogenannten Entsorgungsnachweises und
- über die durchgeführte Entsorgung durch sogenannte Begleitscheine oder Übernahmescheine
Der Entsorgungsnachweis besteht aus der Verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers, der Deklarationsanalyse, der Annahmebestätigung des Entsorgers und der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige Behörde.
Unter bestimmten Umständen kann die zuständige Behörde den Abfallentsorger auf Antrag von der Bestätigungspflicht freistellen.
Rechtliche Grundlagen
§ 50 KrWG in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nachweisverordnung
Formen der Antragstellung
Gemäß § 17 NachwV ausschließlich elektronisch über die ZKS Abfall
Gebühren
Für die Entscheidung über die Freistellung von der Bestätigung des Entsorgungsnachweises gemäß § 7 Abs. 3 NachwV ist gemäß Ziffer 28.2.6.5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 250,00 bis 30.000,00 Euro zu erheben.
Bearbeitungszeit
Derzeit beträgt die Bearbeitungsdauer ca. 30 Kalendertage.
Fristen
Keine
Leikanummer
99001020000000, 99001010000000
Kontakt
Anschrift
Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz
Uerdinger Str. 202
47799 Krefeld