Mobilität & Reisen

Fahrlehrerlaubnis und Anwärterbefugnis

Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt.

Bewerber*innen um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine befristete Fahrlehrerlaubnis.

Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule gebrauch gemacht werden.

Benötigte Unterlagen

  • Geburtsurkunde oder Personalausweis
  • Lebenslauf
  • EU-Kartenführerschein
  • Nachweis über die Schul- und Berufsausbildung
  • Erweitertes Führungszeugnis i.S.d. § 30a Abs. 1 Nr. 1 Bundeszentralregistergesetz (zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt)

Voraussetzungen

Fahrlehrer/in ist eine staatlich anerkannte, bundesweit einheitlich geregelte Bezeichnung für einen Dienstleistungsberuf im Verkehrswesen. Um diesen Beruf auszuüben, braucht man die Fahrlehrerlaubnis. Die Voraussetzungen hierfür regelt das Fahrlehrergesetz. Ausgebildet und geprüft wird nach einer bundesweit geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber

  • Mindestens 21 Jahre alt ist,
  • Geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
  • Mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulausbildung oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
  • Die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und CE und, sofern die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE erteilt werden soll, die Fahrerlaubnis der Klasse DE besitzt; eine Fahrerlaubnis auf Probe reicht nicht aus,
  • Über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klasse verfügt, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll (es genügt, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE und DE über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klasse B und D verfügt),
  • Innerhalb der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist
  • Die fachliche Eignung in einer Prüfung nach § 8 FahlrG nachgewiesen hat und
  • Über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse BE ist Grundvoraussetzung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis für andere Klassen. Die Fahrlehrerprüfung ist beim zuständigen Prüfungsausschuss in Köln abzulegen. Ihren Antrag auf Zulassung zur Prüfung müssen Sie hier bei der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Krefeld stellen. Eine persönliche Vorsprache wird empfohlen.

Persönliche Vorsprachen können nur nach vorheriger Terminabsprache per E-Mail an bettina.ernst@krefeld.de erfolgen.

Weitere benötigte Unterlagen:

  • Ärztliches Zeugnis oder Gutachten über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung (Muster Anlage 5 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) - nicht älter als ein Jahr
  • Bescheinigung oder Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C geforderten Anforderungen an das Sehvermögen (Muster Anlage 6 FeV) - nicht älter als ein Jahr
  • Nachweis über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Auskunft aus dem Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (wird von hier beantragt)
  • Bescheinigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Anmeldung zum Lehrgangsbesuch (und die voraussichtliche Dauer)

Hinweise

  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, werden Sie zur Prüfung bei dem von Ihnen gewählten Prüfungsausschuss bei der jeweiligen Bezirksregierung zugelassen. Von dort erhalten Sie dann Ihren Prüfungstermin. Nach bestandener Prüfung erhalten Sie zunächst eine befristete Fahrlehrererlaubnis.
  • Es schließt sich eine mindestens vier monatige Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule, die mit einer weiteren Prüfung endet. Wenn Sie auch diese Prüfung bestanden haben, erhalten Sie die unbefristete Fahrlehrererlaubnis.
  • Die generelle und ausnahmslose Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung für alle Fahrlehrer wurde im Interesse der Ausbildungsqualität und der Verkehrssicherheit eingeführt. Die Fortbildung wird nicht von der Fahrerlaubnisbehörde überwacht.

Gebührenrahmen

  • Fahrlehrererlaubnis: 45,20 €
  • Führungszeugnis (optional): 13,00 €
  • Auskunft aus dem Fahreignungsregister (optional): 3,30 €

Weiterführende Informationen

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Sie im Besitz der Klasse BE sein müssen. Welche Dauer maßgeblich ist, zeigt die nachfolgende Übersicht:

Fahrlehrererlaubnis Besitz der Fahrererlaubnis
BE (Grundfahrlehrererlaubnis) B seit 3 Jahren
A A2 seit 2 Jahren
CE
  • CE seit 2 Jahren oder
  • 6 Monate hauptberuflich Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder
  • Zusatzausbildung in Fahrschulen (60 Fahrstunden zu 45 Minuten) nach Erwerb der Fahrerlaubnis
DE
  • D seit 2 Jahren oder
  • 6 Monate hauptberuflich Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder
  • Zusatzausbildung in der Fahrschule (60 Fahrstunden zu 45 Minuten) nach Erwerb der Fahrerlaubnis

 

Prozess

  • Der Antrag kann online gestellt werden (Anmeldung beim Servicekonto.NRW notwendig).

Bearbeitungsdauer

  • 3 Wochen (bis zu 8 Wochen)

Verantwortlichkeit

Fahrerlaubnisse und gewerblicher Kraftverkehr 0 21 51 / 86-0
gkv@krefeld.de

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