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Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach Paragraph 54 Kreislaufwirtschaftgesetz
Zuletzt geändert: 25.11.2022 07:54:45 CET
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Er-laubnis. Das bedeutet, dass die Tätigkeit erst nach der Erteilung der Erlaubnis aufgenommen werden darf.
Eine bereits in der Vergangenheit nach § 49 KrWG/AbfG erteilte Transportgenehmigung gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 KrWG fort. Das Gleiche gilt für bereits erteilte Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 KrWG/AbfG (sogenannte Maklergenehmigungen).
Ändern sich wesentliche Umstände, die der Erlaubnis zu Grunde liegen, so ist insoweit eine neue Erlaubnis erforderlich. Ändern sich die im Antrag angegebenen mit der Leitung und Beaufsichtigung beauftragten Personen, so ist dies dem Fachbereich Umwelt anzuzeigen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem als Download angehängten Merkblatt.
Rechtliche Grundlagen
§ 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
Unterlagen
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem als Download beigefügten Informationsblatt.
Formen der Antragstellung
Elektronisch über das Internetportal www.eAEV-Formulare.de
Gebühren
Für die Änderung einer bestehenden Erlaubnis, soweit die Änderung keinen Einfluss auf materiell-rechtliche Anforderungen hat ist gemäß Ziffer 28.2.1.26b) der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW eine Verwaltungsgebühr zu erheben.
Die Gebühr berechnet sich gemäß Ziffer 28.0.1 nach dem für die Bearbeitung erforderlichen Zeitaufwand.
Bearbeitungszeit
Derzeit beträgt die Bearbeitungsdauer ca. 30 Kalendertage.
Fristen
Vor Aufnahme der Tätigkeit.
Kontakt
FB 39 Untere Abfallwirtschaftsbehörde (UAB 3904)
Jutta Grill, Telefon 0 21 51 / 86-2482
E-Mail: UAB@krefeld.de
Anschrift
Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz
Uerdinger Str. 202
47799 Krefeld