Erschließungsbeitrag erheben
Nach der erstmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Krefeld zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge nach Maßgabe der §§ 127 ff. des Baugesetzbuches und der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Krefeld.
Rechtsgrundlagen
Verantwortlichkeit
Stadt- und Verkehrsplanung
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