Bildung & Schule

Erst- und Zweituntersuchung von jugendlichen Auszubildenden - Berechtigungsschein beantragen

Erstuntersuchung

Die Erstuntersuchung ist eine gesetzlich vorgeschriebene ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Hierzu gehören eine Sehprüfung, eine Hörprüfung und eine Urinkontrolle.

Jeder Jugendliche zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr, der eine Berufsausbildung beginnen möchte, ist verpflichtet, sich untersuchen zu lassen (Erstuntersuchung). Die ärztliche Bescheinigung darüber ist dem Arbeitgeber vorzulegen.

Bei der Erstuntersuchung soll der Gesundheitszustand des Jugendlichen festgestellt werden, damit der Arzt eine für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung ausstellen kann. In dieser Bescheinigung sind ggf. Arbeiten vermerkt, die der jugendliche Auszubildende nicht ausführen darf, wenn sie seine Gesundheit oder Entwicklung gefährden würden.

Zweituntersuchung (Nachuntersuchung)

Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung ist eine erneute Untersuchung (Erste Nachuntersuchung) durchzuführen.

Der Jugendliche hat auch Anspruch auf Aushändigung eines Untersuchungsberechtigungsscheines für die Nachuntersuchung, wenn die Erstuntersuchung nur kurze Zeit zurückliegt.

Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen, sofern er noch keine 18 Jahre alt ist. Sofern vom Arzt eine außerordentliche Nachuntersuchung angeordnet wird, ist in diesem Fall ein entsprechender Untersuchungsschein auszustellen.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis
  • Personalausweis, Kinderausweis oder Reisepass

Voraussetzungen

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz darf ein Jugendlicher (14 bis 18 Jahre), der in das Berufsleben eintritt, nur beschäftigt werden, wenn er

  1. innerhalb der letzten neun Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und
  2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

Prozess

Mit den oben genannten erforderlichen Unterlagen können Sie zu einem Bürgerbüro Ihrer Wahl gehen. Dort wird Ihnen der Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt


Verantwortlichkeit

Bürgerbüro Krefeld Bockum 0 21 51 / 86-0
FB31@krefeld.de
Bürgerbüro Krefeld Fischeln 0 21 51 / 86-0
FB31@krefeld.de
Bürgerbüro Krefeld Hüls 0 21 51 / 86-0
FB31@krefeld.de
Bürgerbüro Krefeld Mitte 0 21 51 / 86-0
FB31@krefeld.de
Bürgerbüro Krefeld Nord-West 0 21 51 / 86-0
FB31@krefeld.de
Bürgerbüro Krefeld Oppum 0 21 51 / 86-0
FB31@krefeld.de
Bürgerbüro Krefeld Süd 0 21 51 / 86-0
FB31@krefeld.de
Bürgerbüro Krefeld Traar 0 21 51 / 86-0
FB31@krefeld.de
Bürgerbüro Krefeld Uerdingen 0 21 51 / 86-0
FB31@krefeld.de

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