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Vermessungen - Gebäudeeinmessung beantragen
Zuletzt geändert: 18.01.2023 10:40:06 CET
Gebäudeeinmessungen sind erforderlich, damit das Liegenschaftskataster den vollständigen Gebäudenachweis enthält und den vielfältigen Anforderungen an ein Basisinformationssystem gerecht werden kann.
Der Gesetzgeber hat daher jeden Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten verpflichtet, auf seine Kosten eine Gebäudeeinmessung durchführen zu lassen, wenn er ein Gebäude neu errichtet oder ein bestehendes Gebäude in seinem Grundriss verändert hat.
Nach erfolgter Vermessung und Übernahme der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster erhält der Antragsteller einen aktuellen Auszug aus der Liegenschaftskarte mit dem eingemessenen Gebäude.
Rechtliche Grundlagen
- Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW)
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW)
Unterlagen
Für die Beantragung einer Gebäudeeinmessung genügt die Angabe:
- Lagebezeichnung (Straße, Hausnummer),
- Katasterbezeichnung (Gemarkung, Flur und Flurstück) oder
- Grundbuchbezeichnung (Grundbuchbezirk und Blattnummer)
Formen der Antragstellung
- Persönlich beim Fachbereich 62 - Vermessung, Kataster und Liegenschaften, Abteilung 620 Vermessungen, Friedrichstraße 25 in 47798 Krefeld.
- Per E-Mail an die Adresse vermessungen@krefeld.de oder per Online-Formular.
Gebühren
Die Gebühr für Gebäudeeinmessungen wird nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW) und deren Kostentarif (Anlage 1 - VermWertKostT) erhoben.
Die Höhe der anfallenden Gebühr berechnet sich nach den Normalherstellungskosten (NHK2010) der eingemessenen Gebäude und Anbauten.
Bearbeitungszeit
Die Bearbeitung der Gebäudeeinmessung bis zur abschließenden Übernahme ins Liegenschaftskataster erfolgt in der Regel zeitnah.
Aufgrund von vorgegebenen Fristen erfolgte diese innerhalb von insgesamt zirka neun Monaten ab Antragsdatum. In dringlichen Fällen können Aufträge zur Gebäudeeinmessung auch bevorzugt bearbeitet werden.
Hinweise
Eigentümer und Erbbauberechtigte eines Grundstücks sind verpflichtet, der Katasterbehörde auf Anforderung die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen und Vermessungen auf eigene Kosten durchführen zu lassen, wenn sie für die Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster erforderlich sind. (VermKatG NRW § 16)
Fristen
Die Gebäudeeinmessung nach dem Vermessungs- und Katastergesetz NRW (§ 16) ist spätestens unmittelbar nach der Fertigstellung des Gebäudes oder Grundrissveränderung zu beantragen.
Leikanummer
99123006000000, 99123006058000
Kontakt
Anschrift
Vermessung, Kataster und Liegenschaften
Friedrichstraße 25
47798 Krefeld
Links
Formulare
- Vermessungen- Gebäudeeinmessung - Antrag - online einreichbar - Formularassistent