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Gebäudeeinmessung

Gebäudeeinmessungen sind erforderlich, damit das Liegenschaftskataster den vollständigen Gebäudenachweis enthält und den vielfältigen Anforderungen an ein Basisinformationssystem gerecht werden kann.

Der Gesetzgeber hat daher jeden Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten verpflichtet, auf seine Kosten eine Gebäudeeinmessung durchführen zu lassen, wenn er ein Gebäude neu errichtet oder ein bestehendes Gebäude in seinem Grundriss verändert hat.

Nach erfolgter Vermessung und Übernahme der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster erhält der Antragsteller einen aktuellen Auszug aus der Liegenschaftskarte mit dem eingemessenen Gebäude.

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Stadtverwaltung Krefeld
Von-der-Leyen-Platz147798Krefeld
02151 86-0

Vermessungen - Gebäudeeinmessung beantragen

Zuletzt geändert: 18.01.2023 10:40:06 CET

Gebäudeeinmessung

Gebäudeeinmessungen sind erforderlich, damit das Liegenschaftskataster den vollständigen Gebäudenachweis enthält und den vielfältigen Anforderungen an ein Basisinformationssystem gerecht werden kann.

Der Gesetzgeber hat daher jeden Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten verpflichtet, auf seine Kosten eine Gebäudeeinmessung durchführen zu lassen, wenn er ein Gebäude neu errichtet oder ein bestehendes Gebäude in seinem Grundriss verändert hat.

Nach erfolgter Vermessung und Übernahme der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster erhält der Antragsteller einen aktuellen Auszug aus der Liegenschaftskarte mit dem eingemessenen Gebäude.

Rechtliche Grundlagen

Unterlagen

Für die Beantragung einer Gebäudeeinmessung genügt die Angabe:

  • Lagebezeichnung (Straße, Hausnummer),
  • Katasterbezeichnung (Gemarkung, Flur und Flurstück) oder
  • Grundbuchbezeichnung (Grundbuchbezirk und Blattnummer)

Formen der Antragstellung

  • Persönlich beim Fachbereich 62 - Vermessung, Kataster und Liegenschaften, Abteilung 620 Vermessungen, Friedrichstraße 25 in 47798 Krefeld.
  • Per E-Mail an die Adresse vermessungen@krefeld.de oder per Online-Formular.

Gebühren

Die Gebühr für Gebäudeeinmessungen wird nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW) und deren Kostentarif (Anlage 1 - VermWertKostT) erhoben.

Die Höhe der anfallenden Gebühr berechnet sich nach den Normalherstellungskosten (NHK2010) der eingemessenen Gebäude und Anbauten.

Bearbeitungszeit

Die Bearbeitung der Gebäudeeinmessung bis zur abschließenden Übernahme ins Liegenschaftskataster erfolgt in der Regel zeitnah.

Aufgrund von vorgegebenen Fristen erfolgte diese innerhalb von insgesamt zirka neun Monaten ab Antragsdatum. In dringlichen Fällen können Aufträge zur Gebäudeeinmessung auch bevorzugt bearbeitet werden.

Hinweise

Eigentümer und Erbbauberechtigte eines Grundstücks sind verpflichtet, der Katasterbehörde auf Anforderung die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen und Vermessungen auf eigene Kosten durchführen zu lassen, wenn sie für die Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster erforderlich sind. (VermKatG NRW § 16)

Fristen

Die Gebäudeeinmessung nach dem Vermessungs- und Katastergesetz NRW (§ 16) ist spätestens unmittelbar nach der Fertigstellung des Gebäudes oder Grundrissveränderung zu beantragen.


Leikanummer

99123006000000, 99123006058000

Kontakt

Vermessungen

Telefon: 0 21 51 / 86-3810

E-Mail: vermessungen@krefeld.de

Zimmer 005

Anschrift

Vermessung, Kataster und Liegenschaften

Friedrichstraße 25

47798 Krefeld

Formulare