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Hundehaltung: Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund / Hunde bestimmter Rassen beantragen

Für die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes. 

Im Landeshundegesetz NRW ist in § 3 und § 10 geregelt, welche Hunde als gefährlich gelten. Dazu gehören derzeit Hunde der Rassen 

  • Pittbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier

und deren Kreuzungen untereinander sowie Kreuzungen mit anderen Hunden, ferner Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wurde. Zum Beispiel bei

  • auf Aggression gezüchteten Hunden,
  • Hunden, die einen Menschen oder ein Tier ohne erkennbaren Grund gebissen haben,
  • Hunde, die unkontrolliert andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.

Hier wird auch landläufig der Begriff ‚Kampfhund‘ verwendet. Dazu kommen Hunde, die von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt des Veterinäramts als gefährlich eingestuft werden.

Als „Hunde bestimmter Rassen“ gelten Hunde der Rassen 

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu
  • sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

Die Ordnungsbehörde erteilt Ihnen - nach Prüfung Ihres Antrags und Ihrer eingereichten Unterlagen - eine Erlaubnis zur Haltung dieser Hunde.

Voraussetzungen

Erlaubnispflicht:

Die Erlaubnis ist beim Fachbereich Ordnung zu beantragen. Außerdem ist der Halter verpflichtet jeden Umzug, die Abgabe und den Tod des Hundes mitzuteilen.

Weitere Voraussetzungen:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Nachweis der Sachkunde und Zuverlässigkeit
  • Halter muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
  • ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung
  • Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung
  • Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip

Zudem besteht Anmeldepflicht bei der

Stadt Krefeld
Zentraler Finanzservice und Liegenschaften
Abteilung Steuern und Abgaben
Petersstraße 9
47798 Krefeld

Sachkundenachweis:

Die Sachkunde ist durch Vorlage einer Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes oder eines anerkannten Sachverständigen bzw. einer anerkannten sachverständigen Stelle nachzuweisen.

Hunde bestimmter Rassen dürfen nur Aufsichtspersonen überlassen werden, die u. a. eine solche Sachkunde nachweisen können.

Als sachkundig gelten

  • Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundestierärzteverordnung
  • Jagdscheininhaber oder Personen mit erfolgreicher Jägerprüfung
  • Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 Tierschutzgesetz)
  • Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer
  • Personen, die berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen
Zuverlässigkeitsprüfung:

Es muss ein Führungszeugnis der Belegart O eingereicht werden, das beim Bürgerbüro beantragt werden kann.

Hunde bestimmter Rassen dürfen nur Aufsichtspersonen überlassen werden, die u. a. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und ebenfalls ein entsprechendes Führungszeugnis vorlegen.

Keine Zuverlässigkeit liegt zum Beispiel vor bei

  • Verurteilung wegen vorsätzlichem Angriff auf Leben oder Gesundheit
  • gemeingefährlicher Straftat
  • Straftat gegen Eigentum oder Vermögen
  • Trunkenheit oder Rauschmittelsucht
  • einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat
  • wiederholtem oder schwerwiegendem Verstoß gegen das LHundG NRW

Unzuverlässigkeit kann sich auch aus anderen Sachverhalten oder Delikten ergeben.

Haftpflichtversicherung:

Eine bestehende Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 500.000,00 Euro für Personenschäden und 250.000,00 Euro für sonstige Schäden ist durch Vorlage der Versicherungspolice nachzuweisen.

Mikrochip:

Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einer elektronischen Marke (Mikrochip) ist nachzuweisen.

Leinenzwang:

Leinenzwang besteht

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
  • in, der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Parkanlagen, Gartenanlagen und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufflächen
  • bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
  • bei öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
  • in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern
  • außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
  • alle übrigen Bereiche außerhalb des befriedeten Besitztums

Für die zuletzt genannten Bereiche ist eine Befreiung vom Leinenzwang nach erfolgreicher Verhaltensprüfung bei einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt oder bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle möglich.

Maulkorbzwang:

Ein Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung ab Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes ist vorgeschrieben.

Eine Befreiung vom Maulkorbzwang ist nach erfolgreicher Verhaltensprüfung bei einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt oder bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle möglich.

Fristen

Gesetzliche Fristen sind nicht festgelegt. Sobald Sie beabsichtigen, einen gefährlichen Hund oder einen Hund einer bestimmten Rasse zu halten, haben Sie in der Regel vorab die Erlaubnis zu beantragen. Wenn der Hund tatsächlich in den Haushalt aufgenommen wird, sollte die Erlaubnis bereits erteilt worden sein. Bei gefährlichen Hunden ist der Nachweis der Sachkunde sowie der Zuverlässigkeit vor Aufnahme des Hundes im Haushalt zu erbringen. 

Besonderheiten

Wenn die Halterin / der Halter für einen Hund einer bestimmten Rasse eine Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht beantragt, kann die Verhaltensprüfung auch bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

Für die Haltung eines gefährlichen Hundes müssen Sie ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachweisen. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

Prozess

  • Onlineformular ausfüllen
  • Unterlagen hochladen
  • Antrag absenden
  • Gegebenenfalls nachträglich Unterlagen nachreichen/hochladen
  • Entscheidung der Behörde
  • Gebühr bezahlen

Verantwortlichkeit

Sicherheit & Ordnung 0 21 51 / 86-2201
FB32@krefeld.de

Hilfe

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