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Wenn Sie einen Hund folgender Rassen haben, dann benötigen Sie eine Erlaubnis zur Hundehaltung:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

sowie deren Kreuzungen untereinander mit anderen Hunden.

Was muss zur Haltung von Hunden bestimmter Rassen beachtet werden?

Erlaubnispflicht:

Die Erlaubnis ist beim Fachbereich Ordnung zu beantragen. Außerdem ist der Halter verpflichtet jeden Umzug, die Abgabe und den Tod des Hundes mitzuteilen.

Weitere Voraussetzungen:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Nachweis der Sachkunde und Zuverlässigkeit
  • Halter muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
  • ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung
  • Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung
  • Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip

Zudem besteht Anmeldepflicht bei der

Stadt Krefeld
Zentraler Finanzservice und Liegenschaften
Abteilung Steuern und Abgaben
Petersstraße 9
47798 Krefeld

Weitere Informationen zum Thema Hundesteuer erhalten Sie hier.

Sachkundenachweis:

Die Sachkunde ist durch Vorlage einer Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes oder eines anerkannten Sachverständigen bzw. einer anerkannten sachverständigen Stelle nachzuweisen.

Hunde bestimmter Rassen dürfen nur Aufsichtspersonen überlassen werden, die u. a. eine solche Sachkunde nachweisen können.

Als sachkundig gelten

  • Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundestierärzteverordnung
  • Jagdscheininhaber oder Personen mit erfolgreicher Jägerprüfung
  • Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 Tierschutzgesetz)
  • Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer
  • Personen, die berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen
Zuverlässigkeitsprüfung:

Es muss ein Führungszeugnis der Belegart O eingereicht werden, das beim Bürgerbüro beantragt werden kann.

Hunde bestimmter Rassen dürfen nur Aufsichtspersonen überlassen werden, die u. a. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und ebenfalls ein entsprechendes Führungszeugnis vorlegen.

Keine Zuverlässigkeit liegt zum Beispiel vor bei

  • Verurteilung wegen vorsätzlichem Angriff auf Leben oder Gesundheit
  • gemeingefährlicher Straftat
  • Straftat gegen Eigentum oder Vermögen
  • Trunkenheit oder Rauschmittelsucht
  • einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat
  • wiederholtem oder schwerwiegendem Verstoß gegen das LHundG NRW

Unzuverlässigkeit kann sich auch aus anderen Sachverhalten oder Delikten ergeben.

Haftpflichtversicherung:

Eine bestehende Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 500.000,00 Euro für Personenschäden und 250.000,00 Euro für sonstige Schäden ist durch Vorlage der Versicherungspolice nachzuweisen.

Mikrochip:

Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einer elektronischen Marke (Mikrochip) ist nachzuweisen.

Leinenzwang:

Leinenzwang besteht

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
  • in, der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Parkanlagen, Gartenanlagen und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufflächen
  • bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
  • bei öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
  • in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern
  • außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
  • alle übrigen Bereiche außerhalb des befriedeten Besitztums

Für die zuletzt genannten Bereiche ist eine Befreiung vom Leinenzwang nach erfolgreicher Verhaltensprüfung bei einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt oder bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle möglich.

Maulkorbzwang:

Ein Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung ab Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes ist vorgeschrieben.

Eine Befreiung vom Maulkorbzwang ist nach erfolgreicher Verhaltensprüfung bei einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt oder bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle möglich.

Öffnungszeiten

Montag und Dienstag: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr

Mittwoch geschlossen

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Stadtverwaltung Krefeld
Von-der-Leyen-Platz147798Krefeld
02151 86-0

Hundehaltung - Haltungserlaubnis für Hunde bestimmter Rassen beantragen

Zuletzt geändert: 24.02.2023 12:36:59 CET

Wenn Sie einen Hund folgender Rassen haben, dann benötigen Sie eine Erlaubnis zur Hundehaltung:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

sowie deren Kreuzungen untereinander mit anderen Hunden.

Was muss zur Haltung von Hunden bestimmter Rassen beachtet werden?

Erlaubnispflicht:

Die Erlaubnis ist beim Fachbereich Ordnung zu beantragen. Außerdem ist der Halter verpflichtet jeden Umzug, die Abgabe und den Tod des Hundes mitzuteilen.

Weitere Voraussetzungen:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Nachweis der Sachkunde und Zuverlässigkeit
  • Halter muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
  • ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung
  • Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung
  • Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip

Zudem besteht Anmeldepflicht bei der

Stadt Krefeld
Zentraler Finanzservice und Liegenschaften
Abteilung Steuern und Abgaben
Petersstraße 9
47798 Krefeld

Weitere Informationen zum Thema Hundesteuer erhalten Sie hier.

Sachkundenachweis:

Die Sachkunde ist durch Vorlage einer Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes oder eines anerkannten Sachverständigen bzw. einer anerkannten sachverständigen Stelle nachzuweisen.

Hunde bestimmter Rassen dürfen nur Aufsichtspersonen überlassen werden, die u. a. eine solche Sachkunde nachweisen können.

Als sachkundig gelten

  • Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundestierärzteverordnung
  • Jagdscheininhaber oder Personen mit erfolgreicher Jägerprüfung
  • Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 Tierschutzgesetz)
  • Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer
  • Personen, die berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen
Zuverlässigkeitsprüfung:

Es muss ein Führungszeugnis der Belegart O eingereicht werden, das beim Bürgerbüro beantragt werden kann.

Hunde bestimmter Rassen dürfen nur Aufsichtspersonen überlassen werden, die u. a. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und ebenfalls ein entsprechendes Führungszeugnis vorlegen.

Keine Zuverlässigkeit liegt zum Beispiel vor bei

  • Verurteilung wegen vorsätzlichem Angriff auf Leben oder Gesundheit
  • gemeingefährlicher Straftat
  • Straftat gegen Eigentum oder Vermögen
  • Trunkenheit oder Rauschmittelsucht
  • einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat
  • wiederholtem oder schwerwiegendem Verstoß gegen das LHundG NRW

Unzuverlässigkeit kann sich auch aus anderen Sachverhalten oder Delikten ergeben.

Haftpflichtversicherung:

Eine bestehende Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 500.000,00 Euro für Personenschäden und 250.000,00 Euro für sonstige Schäden ist durch Vorlage der Versicherungspolice nachzuweisen.

Mikrochip:

Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einer elektronischen Marke (Mikrochip) ist nachzuweisen.

Leinenzwang:

Leinenzwang besteht

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
  • in, der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Parkanlagen, Gartenanlagen und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufflächen
  • bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
  • bei öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
  • in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern
  • außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
  • alle übrigen Bereiche außerhalb des befriedeten Besitztums

Für die zuletzt genannten Bereiche ist eine Befreiung vom Leinenzwang nach erfolgreicher Verhaltensprüfung bei einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt oder bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle möglich.

Maulkorbzwang:

Ein Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung ab Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes ist vorgeschrieben.

Eine Befreiung vom Maulkorbzwang ist nach erfolgreicher Verhaltensprüfung bei einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt oder bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle möglich.

Öffnungszeiten

Montag und Dienstag: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr

Mittwoch geschlossen

Formen der Antragstellung

Ein Online-Formular finden Sie am Ende dieser Seite.


Leikanummer

99110009000000

Kontakt

Iris Schneider

Telefon: 0 21 51 / 86-4343

E-Mail: iris.schneider@krefeld.de

Zimmer 106

Anschrift

Fachbereich Sicherheit und Ordnung

Elbestr. 7

47800 Krefeld

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