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Hundehaltung - Anzeigepflicht von großen Hunden
Zuletzt geändert: 29.08.2022 12:06:21 CEDT
Eine Anzeigepflicht besteht für Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 Zentimeter oder ein Gewicht von mindestens 20 Kilogramm erreichen.
Die Widerristhöhe bemisst sich als Abstand vom Boden zur vorderen höchsten Stelle des Rückens, gemessen mit einem Stockmaß. Auch Hunde, die die genannten Maße zum Beispiel aufgrund ihres Alters (noch) nicht erreicht haben, unterfallen der Einstufung nach § 11 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen. Maßgeblich ist, dass die Maße in ausgewachsenem Zustand erreicht werden.
Weitere Informationen
Was muss zur Haltung eines großen Hundes beachtet werden?
Anzeigepflicht/ Haltungsvoraussetzungen:
Ja, beim Fachbereich Ordnung; Formulare erhalten Sie dort und bei den Bürgerservicestellen. Des Weiteren ist dem Fachbereich Ordnung ein Nachweis über die erforderliche Sachkunde der Hundehalterin/des Hundehalters, die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip und den Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung zu erbringen.
Zudem besteht Anmeldepflicht bei:
Stadt Krefeld
Finanzservice und städitsches immobilien-/Flächenmanagement
Abteilung Steuern und Abgaben
Petersstraße 9
47798 Krefeld.
Erlaubnispflicht:
Nein.
Sachkundenachweis:
Ja, belegbar durch Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder durch von der Tierärztekammer ermächtigte Tierärztinnen oder Tierärzte.
Als sachkundig gelten
- Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundestierärzteordnung
- Jagdscheininhaber oder Personen mit erfolgreicher Jägerprüfung
- Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz)
- Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer
- Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 LHundG NRW berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen
Zuverlässigkeitsprüfung:
Ja, die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der Behörde.
Haftpflichtversicherung:
Ja, bestehende Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 500.000,00 Euro für Personenschäden und 250.000,00 Euro für sonstige Schäden ist nachzuweisen durch Vorlage der Versicherungspolice.
Mikrochip:
Ja, die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einer elektronischen Marke (Mikrochip) ist nachzuweisen.
Leinenzwang:
Ja, und zwar
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Parkanlagen, Gartenanlagen und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufflächen
- bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
- außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
- Alle Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht
Es bestehen in den genannten Bereichen keine Befreiungsmöglichkeiten von der Leinenpflicht für große Hunde.
Maulkorbzwang:
Nein
Rechtliche Grundlagen
§ 11 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen
Formen der Antragstellung
Online-Formular
Hinweise
Öffnungszeiten:
Montag und Dienstag: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr
Mittwoch geschlossen
Kontakt
Anschrift
Fachbereich Sicherheit und Ordnung
Elbestr. 7
47800 Krefeld
Links
Formulare
- Haltung eines großen Hundes - Anzeige - online einreichbar - Formularassistent