Mobilität & Reisen

Kraftfahrzeug: Kurzzeitkennzeichen beantragen

Wenn Sie ein nicht zugelassenes Fahrzeug mit gültigem Nachweis der Hauptuntersuchung überführen möchten oder im Zuge des Kaufs- oder Verkaufs eines nicht zugelassenen Fahrzeuges eine Probefahrt machen möchten, dann benötigen Sie hierfür ein Kurzzeitkennzeichen.

Das Kurzzeitkennzeichen wird bei Bedarf für fünf Tage beginnend mit dem Tag der Ausgabe zugeteilt. Kurzzeitkennzeichen können nicht verlängert werden. Es besteht nur die Möglichkeit einer erneuten Zuteilung. Die Verwendung ist nur an einem Fahrzeug möglich. Dieses muss bei Zuteilung bereits bekannt sein.

Mit einem Kurzzeitkennzeichen ist grundsätzlich auch die Überführung eines Fahrzeuges in ein Mitgliedsland der Europäischen Union möglich. In Einzelfällen kann es aber zu Beschränkungen durch Mitgliedsländer kommen. Auskünfte hierzu geben die zu-ständigen ausländischen Behörden. Bei Unsicherheiten kann statt des Kurzzeitkennzeichens ein Ausfuhrkennzeichen beantragt werden.

Benötigte Unterlagen

  • Erforderliche Unterlagen (siehe weiterführende Informationen)

Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass Sie ihren Wohnsitz (bei juristischen Personen oder Gewerbetreibenden ihren Betriebssitz) in Krefeld haben oder das Fahrzeug aktuell in Krefeld seinen Standort hat.

Gebührenrahmen

  • Antragsgebühr: 13,10 €

Weiterführende Informationen

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Pass
  • Bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten: schriftliche Vollmacht, gültigen Pass oder Personalausweis des Antragstellers sowie des Bevollmächtigten
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen
  • Ist der/die Antragsteller/in eine juristische Person oder Gewerbetreibende/r ist ein Handelsregisterauszug oder eine Gewerbeanmeldung erforderlich.
  • Wohnt der/die Antragsteller/in nicht in Krefeld, ist ein Nachweis zum Standort des Fahrzeuges erforderlich. Dies kann sein:
    - Kaufvertrag mit Verkäufer in Krefeld (auch in Kopie zulässig)
  • Nachweis der Daten zum Fahrzeug. Hierzu ist mindestens einer der folgenden Nachweise (auch jeweils in Kopie zulässig) erforderlich:
    - Fahrzeugbrief (ZBIII)
    - Fahrzeugschein (ZBI)
    - Nachweis über bestandene Hauptuntersuchung (HU)
    - Zulassungsbescheinigung eines EU-Mitgliedsstaates
    EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC Dokument)

Hinweise

Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung (HU)

Hat das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zuteilung keine gültige Hauptuntersuchung, dürfen mit dem Kurzzeitkennzeichen nur Fahrten in Krefeld und nur vom Standort des Fahrzeuges zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug bei der Untersuchung bzw. Prüfung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Werkstatt in Krefeld oder einem direkt angrenzenden Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen kann nicht zuerst zu einer Werkstatt überführt und erst dann erstmalig bei einer Begutachtungsstelle vorgeführt werden. Nur der erstgenannte Weg ist geregelt und zulässig.

Nach erfolgter Prüfung sind dann innerhalb der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens auch wieder reguläre Probe- und Überführungsfahrten möglich. Der Prüfbericht ist hierzu mitzuführen und bei Kontrollen unaufgefordert zusammen mit dem Fahrzeugschein für das Kurzzeitkennzeichen auszuhändigen.

Fahrzeuge ohne Typgenehmigung / Einzelgenehmigung / Betriebserlaubnis

Mit Fahrzeugen, die keinem genehmigten Typ entsprechen und / oder denen noch keine Einzelgenehmigung erteilt wurde, dürfen Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle (TÜV) in Krefeld oder einem direkt angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden.

Prozess

Persönliche Vorsprache in der Zulassungsstelle ist notwendig.


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