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Kraftfahrzeug - Ummeldung eines Fahrzeuges von außerhalb nach Krefeld
Zuletzt geändert: 27.07.2022 12:09:02 CEDT
Ein Fahrzeug war oder ist bisher in einem anderen Zulassungsbezirk zugelassen und soll jetzt in Krefeld zugelassen werden. Dabei kann das Fahrzeug auf die bisherige Halterin oder den Halter oder auch auf eine neue Halterin bzw. einen neuen Halter zugelassen werden.
Rechtliche Grundlagen
§§ 13, 15 i und 15 l Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Unterlagen
Bei Zulassung auf eine natürliche Person:
- Personalausweis oder Pass
- Bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten: schriftliche Vollmacht, gültigen Pass oder Personalausweis des Antragstellers sowie des Bevollmächtigten
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
- Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
- Kennzeichenschilder bei Wechsel des amtlichen Kennzeichens bei zugelassenen Fahrzeugen
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- SEPA-Lastschriftmandat mit IBAN und BIC für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer.
Hinweis: bei Umzug und Beibehalt des Kennzeichens muss der Fahrzeugbrief/die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt werden
Die Zulassung auf eine minderjährige Person ist in zwei Fällen möglich:
- Für das minderjährige Kind liegt ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen zur Steuerbefreiung (Merkmal aG, H oder Bl) oder Steuerermäßigung (mit rosafarbenem Flächenaufdruck) nach § 3a KraftStG vor.
- Der minderjährige Fahrzeughalter ist im Besitz einer Fahrerlaubnis für das entsprechende Fahrzeug.
Sollte einer dieser Fälle zutreffen, sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
- Vollmachten und Ausweise beider Erziehungsberechtigten und des Halters
- ggf. Nachweis der Alleinerziehungsberechtigung
- Schwerbehindertenausweis des Kindes, sofern Punkt 1 zutrifft.
Bei Zulassung auf eine juristische Person:
Zulassung erfolgt auf den eingetragenen Firmennamen und die eingetragene Firmenanschrift. Wenn der/ein Geschäftsführer laut Registereintrag persönlich vorspricht, ist keine Vollmacht erforderlich. Bevollmächtigte müssen sich immer auch selbst mit Per-sonalausweis oder Reisepass ausweisen können.
Darüber hinaus sind vorzulegen bei:
Aktiengesellschaft (AG)
- Handelsregisterauszug (ggf. Satzung)
- Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes oder eines Zeichnungsberechtigten laut Satzung
Anstalten des öffentlichen Rechts
- Zulassungsvollmacht des/der Anstaltsleiters/in
Eingetragene Genossenschaft (eG)
- Auszug aus dem Genossenschaftsregister und ggf. Satzung
- Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Genossenschaftsre-gister oder wie in Satzung bestimmt
Eingetragener Kaufmann (eK)
- Handelsregisterauszug
- Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Handelsregister
Partnerschaftsgesellschaft (ParG)
- Handelsregisterauszug
- Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Handelsregister
Gewerkschaft
- Satzung oder Bestätigung des Vorstands
- Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Handelsregister
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH oder auch GmbH & Co.KG)
- Handelsregisterauszug
- Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Handelsregister
Kommanditgesellschaft (KG)
- Handelsregisterauszug
- Gewerbeanmeldung
- Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Handelsregister
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
- Handelsregisterauszug
- Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Handelsregister
Körperschaften des öffentlichen Rechts
- Satzung und ggf. Geschäftsordnung
- Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Satzung
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Handelsregisterauszug
- Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Handelsregister
Ordens- bzw. Religionsgemeinschaft
- Bestätigung durch Kirchenverwaltung o. ä.
- Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Satzung
Partei
- Satzung oder Bestätigung des Vorstands
- Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Satzung
Stiftung
- Satzung; Bestätigung durch Stiftungsleitung
- Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Satzung
Unternehmensgesellschaft (UG)
- Handelsregisterauszug
- Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Handelsregister
Verein
- Auszug aus dem Vereinsregister und ggf. Satzung
- Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Vereinsregister
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Ausweis des verantwortlichen Halters
- Miet-/Nutzungsvertrag/Kopfbogen/Standortbestätigung durch aktuelle (nicht älter als 6 Monate) Gewerbeanmeldung (wenn Wohnsitz nicht in Krefeld)
- ggf. Vollmacht des verantwortlichen Halters
Die GbR ist insofern keine juristische Person und wird wie eine natürliche Person behandelt. Die Zulassung erfolgt auf den/einen verantwortlichen Halter mit seinen (privaten) Personendaten und der privaten Zustellanschrift (Meldeadresse). Auf Wunsch kann der Name des Betriebes - soweit möglich - zusätzlich in die Zulassungsbescheinigung aufgenommen werden. Hierzu ist die Vorlage der Gewerbeanmeldung erforderlich.
Freie Berufe
- Ausweis des verantwortlichen Halters
- Zulassungsvollmacht auf einem Kopfbogen.
- Standortbestätigung durch Miet- / Nutzungsvertrag (wenn Wohnsitz nicht in Krefeld)
Ob es sich bei der Tätigkeit um einen freien Beruf handelt oder um einen Gewerbebetrieb, kann hier nicht abschließend beurteilt werden. Diese Entscheidung trifft letztlich das zuständige Finanzamt. im Rahmen der Zulassung wird nur bei den nachfolgend aufgeführten Berufsgruppen von einer freiberuflichen Tätigkeit ausgegangen. Sollte Ihr Tätigkeitsbereich hier nicht aufgeführt sein, ist eine Bestätigung des örtlichen Gewerbeamtes oder des zuständigen Finanzamtes vorzulegen, dass es sich nicht um eine genehmigungspflichtige Gewerbetätigkeit handelt. Dieser Nachweis ist zulassungsrechtlich jedoch nur dann von Bedeutung und insofern nur dann zwingend erforderlich, wenn der verantwortliche Halter nicht in Krefeld wohnt.
Katalogberufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG
- Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten (seit 1994 neue Bezeichnung: Physiotherapeuten)
- rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe: Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer und Bücherrevisoren
- naturwissenschaftlichen/technischen Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen
- sprach- und informationsvermittelnden Berufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer
Die oben genannten erforderlichen Dokumente müssen - wenn nicht ausdrücklich anders angegeben - aktuell noch gültig sein und im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie (nach § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz durch siegelführende Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Notariate) vorgelegt werden. Die Zulassungsbescheinigung Teil I muss ohne Ausnahme im Original vorliegen.
Formen der Antragstellung
Vorsprache vor Ort: Unterschreiben des Antrags auf Umschreibung
Gebühren
Siehe Gebührentabelle
Bearbeitungszeit
- 1 Arbeitstag plus Zustellzeitraum bei einer Internetbasierten Umschreibung
- Sofort bei persönlicher Vorsprache
Hinweise
Zum Schutz der Kunden aber auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen bestimmte Regeln weiterhin eingehalten werden (z.B. Abstandsregeln). Daher ist das Publikumsaufkommen innerhalb und auch außerhalb von Gebäuden zu steuern, so dass in der Straßenverkehrsbehörde im Verwaltungsstandort Elbestraße 7, 47800 Krefeld, weiterhin Terminabsprachen erforderlich sind.
Leikanummer
99036008071000, 99036013000000
Kontakt
Wichtig: Beachten Sie bitte die aktuellen Coronahinweise!
Die Hotline der Kfz-Zulassungsstelle ist zu den Servicezeiten von montags bis freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr sowie montags bis mittwochs von 14.00 bis 15.30 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr zu erreichen.
Telefon: 0 21 51 / 86-463200
E-Mail: kfz-zulassung@krefeld.de
Anschrift
Fachbereich Sicherheit und Ordnung - Straßenverkehrs- und Bußgeldangelegenheiten
Elbestr. 7
47800 Krefeld
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