Ein- & Auswanderung

Asylbewerberleistungsgesetz: Leistungen beantragen

Für Flüchtlinge und Asylbewerber können zur Absicherung des Lebensunterhaltes Leistungen gewährt werden. Sofern sie Asylbewerber, abgelehnter Asylbewerber oder Flüchtling sind (und deren Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder), können finanzielle Leistungen nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) erbracht werden.

Zu den Leistungen nach dem AsylbLG gehören:

  • Grundleistungen (notwendiger Bedarf an Ernährung, Kleidung, Unterkunft etc.)
  • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
  • sonstige Leistungen (z.B. zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern)

Benötigte Unterlagen

  • Nachweis des ausländerrechtlichen Status
  • Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Voraussetzungen

Leistungsberechtigt sind Sie, wenn Sie sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und / oder

  • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
  • über einen Flughafen einreisen wollen und Ihnen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
  • wegen des Krieges in Ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4 a oder Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, sofern die Aussetzung Ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
  • eine Duldung nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
  • Ehegatte, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der oben genannten Personen sind, ohne dass Sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen oder
  • einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.

In der Regel wird eine Grundversorgung nach § 3 des AsylbLG gewährleistet. Eingeschränkte Leistungen erhalten Sie, wenn aus von Ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.

Weiterführende Informationen

Bildung und gesellschaftliche Teilhabe

Für Kinder und Jugendliche aus Familien, die Asylbewerberleistungen erhalten, können zusätzlich auch Leistungen zur Bildung und gesellschaftlichen Teilhabe beantragt werden. Diese Leistungen umfassen den Unterstützungsbedarf bei der Anschaffung von Schulmaterialien, Kostenbeiträgen für Ausflüge, Klassenfahrten und Lernförderung sowie Zuschüsse zum Mittagessen. Aber auch die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben soll erleichtert werden. Anträge stellen Sie bitte direkt beim Fachbereich Soziales, Senioren und Wohnen.

Weitere Informationen zur Bildung und gesellschaftlichen Teilhabe finden Sie hier.....

Bearbeitungszeit

Die Bearbeitungszeit ist abhängig von der Mitwirkung der Leistungsberechtigten. Liegen alle Unterlagen die benötigt werden vor, können die Bearbeitungszeiten im Einzelfall erfragt werden.

Fristen

Das Zwölfte und Neunte Buch Sozialgesetzbuch ist auf die Leistungsberechtigten anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

Besonderheiten

Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen in Gemeinschaftsunterkünften

Auf das Stadtgebiet verteilt stehen mehrere Übergangsheime zur Unterbringung zur Verfügung.

Flüchtlingsbetreuung

Die sozialarbeiterischen Fachkräfte beraten geflüchtete Familien oder Einzelpersonen jeden Alters.

Prozess

Der Antrag kann online gestellt werden.


Verantwortlichkeit

Team Asylbewerberleistungen 0 21 51 / 86-0
team.asyl@krefeld.de

Am Hauptbahnhof 5, 47798 Krefeld

Hilfe

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Auf der folgenden Seite stellen wir Informationen in Deutscher Gebärdensprache bereit, die mit Hilfe Künstlicher Intelligenz übersetzt wurden.

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