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  1. Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungsberichtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei Personengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen über die Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die Pflichten des Betreibers der genehmigungsbedürftigen Anlage wahrnimmt, die ihm nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und allgemeinem Verwaltungsvorschriften obliegen. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Gesellschafter bleibt hiervon unberührt.
  2. Der Betreiber der genehmigungsbedürftigen Anlage oder im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis die nach Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person hat der zuständigen Behörde mitzuteilen, auf welche Weise sichergestellt ist, dass die dem Schutz vor schädlichen Lufteinwirkungen und vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen dienenden Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb beachtet werden.
Mitteilung, Betriebsorganisation, Gesellschaft, Gesamtverantwortung, Weise, Vorschriften, Verwaltungsvorschriftenhttps://www.krefeld.de/de/dienstleistungen/mitteilung-zur-betriebsorganisation/
Stadtverwaltung Krefeld
Von-der-Leyen-Platz147798Krefeld
02151 86-0

Mitteilung zur Betriebsorganisation nach Paragraph 52 b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Zuletzt geändert: 07.03.2023 19:42:10 CET

  1. Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungsberichtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei Personengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen über die Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die Pflichten des Betreibers der genehmigungsbedürftigen Anlage wahrnimmt, die ihm nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und allgemeinem Verwaltungsvorschriften obliegen. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Gesellschafter bleibt hiervon unberührt.
  2. Der Betreiber der genehmigungsbedürftigen Anlage oder im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis die nach Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person hat der zuständigen Behörde mitzuteilen, auf welche Weise sichergestellt ist, dass die dem Schutz vor schädlichen Lufteinwirkungen und vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen dienenden Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb beachtet werden.

Rechtliche Grundlagen

§ 52 b BImSchG

Formen der Antragstellung

Die Mitteilung zur Betriebsorganisation ist elektronisch oder schriftlich bei der Unteren Immissionsschutzbehörde der Stadt Krefeld einzureichen.

Ein online einreichbares Formular steht Ihnen weiter unten im Formularbereich zur Verfügung.


Kontakt

Helga Loth

Telefon: 0 21 51 / 86-2450

E-Mail: helga.loth@krefeld.de

Zimmer 1.33

Franka Dickmann

Telefon: 0 21 51 / 86-2454

E-Mail: franka.dickmann@krefeld.de

Zimmer 1.37

Niklas Heyer

Telefon: 0 21 51 / 86-2459

E-Mail: niklas.heyer@krefeld.de

Zimmer 1.36

Christoph Heyer

Telefon: 0 21 51 / 86-2453

E-Mail: christoph.heyer@krefeld.de

Zimmer 1.35

Anschrift

Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz

Uerdinger Str. 202

47799 Krefeld

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