Familie & Kind

Namensänderung: Heirat

Bei der Anmeldung zur Eheschließung können Sie einen Ehenamen auswählen. Wenn Sie bei Ihrer Eheschließung noch keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben, können Sie dies jederzeit nachholen.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister

Gebührenrahmen

  • Namensänderung: 25,00 €
  • Bescheinigung über die Namensänderung: 10,00 €

Rechtsgrundlagen

FAQ

Welche Optionen gibt es in Bezug auf den Ehenamen?

Es ist möglich, einen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen. Die Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens ist unwiderruflich.

Welche Optionen habe ich mit ausländischer Staatsangehörigkeit?

Ehegatten mit ausländischer Staatsangehörigkeit können ihren künftig zu führenden Namen nach dem jeweiligen Heimatrecht oder auch nach deutschem Recht wählen.

Bei Anwendung ausländischen Rechts sprechen Sie bitte mit dem für Sie zuständigen Standesbeamten.

Wie kann ein Doppelname ausgewählt werden?

Der Doppelname ergibt sich aus dem Namen, welchen Sie vor der Eheschließung oder bei Geburt geführt haben und dem gemeinsamen Ehenamen. Doppelnamen bei einer Eheschließung können nur von einem Ehegatten geführt werden und zwar von dem, dessen Nachname nicht der gemeinsame Ehename ist. Es ist nicht möglich, dass beide Ehegatten einen Doppelnamen tragen. Die Hinzufügung des vorangestellten oder angefügten Namens kann widerrufen werden.

Wie sieht die Regelung bei einer Scheidung oder bei Tod eines Ehegatten aus?

Nach einer Auflösung der Ehe behält der geschiedene oder verwitwete Ehegatte den Ehenamen. Mit einem Antrag beim Standesamt kann der Geburtsname oder der zum Zeitpunkt der Eheschließung geführte Name wieder angenommen werden. Die Voranstellung oder Anfügung eines Namens an den Ehenamen ist auch nach Auflösung der Ehe möglich. Wenden Sie sich dazu an die zuständigen Standesbeamten.

Gibt es die Namenserklärung auch in einer Lebenspartnerschaft?

Die gleichen Möglichkeiten (wie auf dieser Seite beschrieben) haben Lebenspartner nach Begründung bzw. nach Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.


Verantwortlichkeit

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