Inhaltsbereich
Geburt - Namensgebung bei Neugeborenen
Zuletzt geändert: 01.08.2022 17:22:08 CEDT
Namensführung des Kindes
Grundsätzlich führt das Kind den Namen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt.
Wenn die Eltern verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, führt das Kind diesen Namen als Geburtsnamen (§ 1616 BGB).
Haben die Eltern keinen Ehenamen bestimmt, müssen sie bei der Beurkundung des ersten gemeinsamen Kindes einen der beiden Familiennamen zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen (§ 1617 Abs. 1 BGB).
Eine nichtverheiratete Mutter kann durch gemeinsame Erklärung mit dem Kindesvater dem Kind den Familiennamen des Vaters erteilen. Allerdings muss vorher die Vaterschaft zu dem Kind erklärt worden sein (Namenserteilung nach § 1617a Abs. 2 BGB).
Durch Einbenennung kann die Kindesmutter mit Zustimmung des Kindesvaters dem Kind den Ehenamen der neuen Ehe erteilen. Hierzu sind allerdings die Zustimmungen des Ehemannes und Kindesvaters zwingend erforderlich.
Sollte zum Beispiel der Kindesvater der Einbenennung nicht zustimmen, kann die Kindesmutter zum Wohl des Kindes einen Unterschriftsersatz durch das Familiengericht erwirken (§ 1618 BGB).
Bei Nachfragen schicken Sie uns bitte eine Mail an geburten@krefeld.de
Rechtliche Grundlagen
Unterlagen
Für eine Einbenennung müssen folgende Unterlagen mitgebracht werden:
- alleinige Sorgebescheinigung vom Jugendamt (Negativbescheinigung),
- Meldebescheinigung der „gesamten Familie", dass man in einem Haushalt lebt und
- Abschrift des Familienbuches oder der Heiratsurkunde dieser Ehe.
Formen der Antragstellung
Persönliches Erscheinen und Unterschrift, gemäß § 19 Personenstandsgesetz, sonst mit schriftliche Vollmacht
Leikanummer
99083002000000, 99027005000000