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Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen
Zuletzt geändert: 02.01.2023 09:23:10 CET
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine spezielle Form der Sozialhilfe, die den Lebensunterhalt älterer Menschen über 65 Jahre bzw. dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt.
Wer kann Leistungen nach diesem Gesetz erhalten?
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,
- die die Altersgrenze erreicht haben oder
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,
wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen, sowie aus dem des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, bestreiten können.
Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, erreichen die Altersgrenze wie folgt:
für den Geburtsjahrgang | erfolgt eine Anhebung um Monate | auf Vollendung eines Lebensalters von |
---|---|---|
1947 | 1 | 65 Jahre + 1 Monat |
1948 | 2 | 65 Jahre + 2 Monate |
1949 | 3 | 65 Jahre + 3 Monate |
1950 | 4 | 65 Jahre + 4 Monate |
1951 | 5 | 65 Jahre + 5 Monate |
1952 | 6 | 65 Jahre + 6 Monate |
1953 | 7 | 65 Jahre + 7 Monate |
1954 | 8 | 65 Jahre + 8 Monate |
1955 | 9 | 65 Jahre + 9 Monate |
1956 | 10 | 65 Jahre + 10 Monate |
1957 | 11 | 65 Jahre + 11 Monate |
1958 | 12 | 66 Jahren |
1959 | 14 | 66 Jahre + 2 Monate |
1960 | 16 | 66 Jahre + 4 Monate |
1961 | 18 | 66 Jahre + 6 Monate |
1962 | 20 | 66 Jahre + 8 Monate |
1963 | 22 | 66 Jahre + 10 Monate |
1964 | 24 | 67 Jahren |
Höhe der Grundsicherungsleistungen
Ab 01.01.2023 gelten folgende monatliche Regelsätze
- Alleinstehende 502,00 Euro
- Ehegatten/Lebenspartner jeweils 451,00 Euro
- Erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 402,00 Euro
- Volljährige in Einrichtungen/besonderen Wohnformen 402,00 Euro
Folgende Bedarfe sind nicht von den genannten monatlichen Regelsätzen umfasst und werden gesondert gewährt:
- Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Alter, voller Erwerbsminderung in Verbindung mit einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G oder aG, Alleinerziehung, Behinderung oder kostenaufwändiger Ernährung
- Leistungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasserbereitung
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt, mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. In einer Karenzzeit von bis zu 12 Monaten ab erster Antragstellung auf existenzsichernde Leistungen werden die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten berücksichtigt, auch wenn diese die Angemessenheitsgrenzen übersteigen.
Rechtliche Grundlagen
Zwölfte Sozialgesetzbuch, IV. Kapitel (SGB XII)
Formen der Antragstellung
Online-Formular
Hinweise
Öffnungszeiten
Allgemeine Sprechzeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Notdienst für dringende Fälle:
Mittwoch und Freitag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
(Vorläufig bestehen keine offenen Sprechstunden.)
Zur Besprechung von Einzelfragen bzw. zur Terminabsprache rufen Sie bitte gegebenenfalls die für Sie zuständige Kontaktperson - möglichst außerhalb der obigen Öffnungszeiten - an.
Leikanummer
99107009000000
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