Gewerbe & Unternehmen

Gewerbe: Spielhallenerlaubnis beantragen

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Hierzu sind eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung (§ 33 i GewO) und eine Erlaubnis nach dem Glückspielstaatsvertrag (§ 24 GlüStV i.V.m§ 16 AG GlüStV NRW) notwendig.

Zur Erteilung der Erlaubnis sind örtliche und persönliche Voraussetzungen ("gewerberechtliche Zuverlässigkeit") zu erfüllen.

Benötigte Unterlagen

  • Führungszeugnis der Belegart „O"
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart „9"
  • Bescheinigung in Steuersachen der zuständigen Finanzämter
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Fachbereich 21 der Stadt Krefeld (Stadtkasse)
  • Auskunft aus dem Vollstreckungsportal
  • Personalausweis oder Reisepass
  • zwei Grundrisszeichnungen aller zum Betrieb gehörenden Räume sowie Pachtvertrag bzw. Eigentumsnachweis (nur zur Vorlage)
  • Auszug aus der Liegenschaftskarte
  • Sozialkonzept

Voraussetzungen

Örtliche Vorraussetzungen:

Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich keine weitere Spielhalle befinden. Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich keine öffentliche Schule sowie keine Kinder- und Jugendeinrichtung (wie zum Beispiel Spielplatz, Kindergarten, Jugendheim, Jugendherberge) befinden.

Die geplante Spielhalle darf nicht im baulichen Verbund mit anderen Spielhallen errichtet werden; auch sind weitere Spielhallen in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex nicht erlaubt (zum Beispiel in Einkaufszentren, Bahnhöfen etc.); Mehrfachhallen sind nicht zulässig.
Neben der auf dieser Seite beschriebenen Erlaubnis ist für die Errichtung einer Spielhalle eine Baugenehmigung erforderlich.

Gebührenrahmen

  • Erteilung der Erlaubnis: 150,00 € bis 3.000,00 €
    Die Gebühr wird bei Antragstellung fälllig.
  • Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag: 50,00 € bis 5.000,00 €
    Die Gebühr wird bei Antragstellung fälllig.

Besonderheiten

Zusätzlich zu der Spielhallenerlaubnis braucht der Spielhallenbetreiber noch eine Bestätigung des Aufstellortes für Spielgeräte gem. § 33c Abs. 3 GewO („Geeignetheitsbestätigung").

Für Spielhallen gilt eine Sperrzeit von 1.00 Uhr bis 6.00 Uhr; darüber hinaus sind die Vorschriften des Sonn- und Feiertagsgesetzes NRW zu beachten. In der Spielhalle muss der Jugendschutz § 6 JuSchG gewährleistet werden.

Eine auffällige äußere Gestaltung oder Werbung an der Spielhalle ist nicht zulässig. An dem Gebäude dürfen Sie nur den Hinweis "Spielhalle" anbringen.

Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle muss ein Sozialkonzept entwickeln, in dem dazulegen ist, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt beziehungsweise wie diese behoben werden sollen. (u.a. die Schulung des Personals gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1d AG

Prozess

  • Zuerst sind von Ihnen alle erforderlichen Unterlagen zu besorgen und bei der Behörde mit dem schriftlichen, formlosen Antrag einzureichen.
  • Die Behörde prüft Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die Erlaubnis mit einem Gebührenbescheid.

Bearbeitungsdauer

  • 4 Wochen (bis zu 6 Wochen)

Verantwortlichkeit

Sicherheit & Ordnung 0 21 51 / 86-2201
FB32@krefeld.de

Hilfe

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