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Datenschutzrechtliche Hinweise nach Art. 13 und § 47 Datenschutz-Grundverordnung- Zulassungswesen

Im Rahmen des Antrags auf

Neuzulassung, Wiederzulassung, Umschreibung, Standortwechsel, Namens - und Adressänderungen, Technische Änderung, Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichen, Reservierung eines Wunschkennzeichen, Zuteilung eines amtlichen Kennzeichen oder Bearbeitung von Versicherungs-/Mängelanzeigen verarbeitet (insbesondere erhebt, übermittelt und speichert) die Stadt Krefeld, Fachbereich Sicherheit und Ordnung, Elbestraße 7, 47800 Krefeld, die Angaben zu Ihren personenbezogenen Daten.

Kontaktdaten

Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung, sonstiger in den Mitglied-staaten der Europäischen Union geltenden Datenschutzgesetze und anderer Bestimmun-gen mit datenschutzrechtlichem Charakter ist die Stadt Krefeld, Der Oberbürgermeister, Fachbereich Sicherheit und Ordnung, Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld, E-Mail: FB32@krefeld.de, Telefon: 0 21 51 / 86-2201, Fax: 0 21 51 / 86-2325.

Die rechtlichen Grundlagen bzw. Voraussetzungen werden durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten der Stadt Krefeld geprüft und überwacht. Die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter Stadt Krefeld, Datenschutz, Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld, E-Mail: datenschutz@krefeld.de, Telefon.: 0 21 51 / 86-1997, Fax: 0 21 51 / 86-2110.

Zweck der Datenverarbeitung

Ihre Daten werden erhoben zur Speicherung, Löschung und Änderungen von persönlichen und technischen Daten im örtlichen und zentralen Fahrzeugregister.

Rechtsgrundlage(n)

Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchstabe e) DSGVO in Verbindung mit

  • § 34 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • §§ 13, 25, 47 sowie Abschnitt 6 §§ 30 ff. Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • §§ 29a, 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

erhoben.

Aufgrund der oben genannten Rechtsgrundlage(n) sind Sie verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre in diesem Zusammenhang zu verarbeitenden personenbezogenen Daten sind zweckgebunden, das heißt, sie werden nur für den Zweck verwendet, für den sie erhoben worden sind.

Empfänger von Daten

Ihre Daten werden ausschließlich im Rahmen datenschutzrechtlicher Zulässigkeiten insbesondere an folgende Stelle/n weitergegeben bzw. befinden sich mit dieser/ diesen Stelle/n im Rahmen der Sachbearbeitung im Datentausch:

  • IT-Dienstleister,
  • Polizei,
  • Kraftfahrtbundesamt (Zentrales Fahrzeugregister),
  • Hauptzollamt Krefeld,
  • Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und jeweilige betreffende Kfz-Haftpflichtversicherung
Datenübermittlung an Drittstaaten

Eine Datenübermittlung an Drittstaaten erfolgt nicht.

Speicherdauer/ Löschfristen

Die Speicherdauer Ihrer im Rahmen dieses Verfahrens erfassten personenbezogenen Daten ist wie folgt:
Löschfrist (vgl. § 45 FZV):

I. § 45 Abs. 1 Satz 1 FZV: Bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach § 8 FZV sind die Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrtbundesamt nach § 38 Absatz 1 oder Absatz 2 FZV übersandten Mitteilung zu löschen.

II. § 45 Abs. 1 Satz 2 FZV: Die in § 33 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Daten sind nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter, sonst spätestens ein Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 38 Absatz 1 oder Absatz 2 FZV übersandten Mitteilung zu löschen.

III. § 45 Abs. 2 FZV: Die bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder von Kurzzeitkennzeichen im örtlichen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach der Rückgabe, der Entziehung oder dem Ablaufdatum des Kennzeichens zu löschen.

IV. § 45 Abs. 3 FZV: Bei Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen sind die Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der Zulassung zu löschen.

Des Weiteren sind zu löschen (vgl. § 45 FZV):

I. die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs, des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil II bei deren Wiederauffinden, sonst spätestens nach Ende der Fahndungsmaßnahmen.

II. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Kennzeichen, frühere Kennzeichen sowie die in § 31 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe a, b und e, Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a bezeichneten Daten drei Jahre nachdem die Versicherungsbestätigung, in der diese Daten jeweils enthalten sind, ihre Geltung verloren hat.

III. die Angaben über den früheren Halter nach § 32 Absatz 3 ein Jahr nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter oder bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von Fahrzeug oder Kennzeichen zum gleichen Zeitpunkt wie die Angaben nach Nummer 1.

Ausnahmen ergeben sich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke und für statistische Zwecke (Art. 5 Abs. 1 e) 2. Hs. Datenschutz-Grundverordnung).

Rechte der Betroffenen

Auf Ihre Rechte zu Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragung und Widerspruch bezüglich der erfassten personenbezogenen Daten wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen. Rechtsgrundlage hierfür sind die Artikel 15 bis 21 der Datenschutzgrundverordnung. Im Rahmen ordnungsbehördlicher Maßnahmen gelten die §§ 49 und 50 Datenschutzgesetz NRW.

Beschwerden über das Vorgehen der Stadt Krefeld in dieser datenschutzrechtlichen Angelegenheit richten Sie an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de, Telefon: 02 11 / 38 42 40.