Inhaltsbereich

Erdaufschlüsse/Bohranzeigen

Rechtliche Grundlage

§ 49 Wasserhaushaltsgesetz

 

Leistungsinhalt

Gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz sind Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, der Unteren Wasserbehörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
Die erforderlichen Bohrarbeiten werden aus wasserrechtlicher Sicht als „Erdaufschlüsse" bezeichnet. Bereits im Vorfeld müssen die Maßnahmen bei der Unteren Wasserbehörde im Rahmen des gebührenpflichtigen Bohranzeigeverfahrens beantragt werden.

Für nachfolgende Erdaufschlüsse fordert die Untere Wasserbehörde der Stadt Krefeld eine Anzeige gem. § 49 WHG:

Erkundungsbohrungen

Erkundungsbohrungen werden zur Überprüfung der Standsicherheit des Untergrundes oder baulicher Anlagen (Gebäude/Straßen) durchgeführt.

Baugrundsicherungsmaßnahmen

Bei Baugrundsicherungsmaßnahmen geht es um die Verbesserung der Tragfähigkeit des Untergrundes für Bauwerke und um den Oberflächenschutz durch standsichere Verfüllung von festgestellten Hohlräumen im Untergrund.

Feuerlöschbrunnen

Der Feuerlöschbrunnen (Löschwasserbrunnen) ist eine künstlich angelegte Entnahmestelle für Löschwasser aus dem Grundwasser. Das Löschwasser kann durch Saugbetrieb oder mittels einer Tiefpumpe (Unterwasserpumpe) entnommen werden. Feuerlöschbrunnen werden in der Regel im ländlichen Raum oder in Gewerbegebieten erstellt, in denen eine unzureichende Wasserversorgung über das Trinkwassernetz besteht.

 

Benötigte Unterlagen

Das Anzeigenformular für Erdaufschlüsse/Bohranzeigen gem. § 49 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) steht weiter unten auf dieser Seite zur Verfügung.
Der Anzeige sind folgende Unterlagen entweder digial oder postalisch (2-fache Ausfertigung) beizufügen:

  • Kurzerläuterung des Vorhabens (Zweck, Verpressmaterialen o.ä.)
  • Übersichtsplan im Maßstab 1: 10.000 bis 1: 25.000 mit Kennzeichnung des Grundstückes (bei postalischer Einreichung Plan nicht größer DIN A0)
  • Amtlicher Lageplan im Maßstab 1 : 500 mit genauer Lage des/r Erdaufschlusses/Erdaufschlüsse (bei postalischer Einreichung Plan nicht größer DIN A0)
  • Sicherheitsdatenblätter der zum Einsatz kommenden Verpressmaterialien und Spülungszusätze

Schichtverzeichnisse und die Brunnenausbauzeichnungen sind nach Abschluss der Arbeiten beim Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz nachzureichen.

 

Gebühren

Für die Prüfung von Anzeigen über Erdaufschlüsse kann eine Gebühr von 50 bis 1.000 Euro gemäß Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen festgesetzt werden.

 

Fristen

Erdaufschlüsse sind mindestens 4 Wochen vor Beginn beim Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz anzuzeigen. Sollten Sie innerhalb eines Monats nach der Anzeige keine anderslautende Nachricht bekommen haben, dürfen Sie mit den Arbeiten beginnen.

 

Hinweis

Werden bei Erdaufschlüssen Stoffe in das Grundwasser eingebracht oder wird dabei Grundwasser abgesenkt bzw. abgepumpt, ist anstelle der Anzeige eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8, 9 und §11 WHG erforderlich.
Die Durchführung von Erdaufschlüssen ohne wasserrechtliche Zustimmung ist nicht zulässig.

Nähere Informationen finden Sie dazu auf den Seiten "Grundwasser- und Oberflächenwassernutzung" und "Nutzung von Erdwärme".

 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 4 Wochen.

 

Formen der Antragstellung

Die Anzeige ist schriftlich (digital oder in Papierform) beim Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz einzureichen.

Kontakt

Philipp Weindorf

Telefon: 0 21 51 / 86-2418

E-Mail: philipp.weindorf@krefeld.de

Zimmer 1.08

Tanja Janssen

Telefon: 0 21 51 / 86-2416

E-Mail: tanja.janssen@krefeld.de

Zimmer 1.07

Thomas Trautmann

Telefon: 0 21 51 / 86-2465

E-Mail: thomas.trautmann@krefeld.de

Zimmer 1.07

Anschrift

Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz

Uerdinger Str. 202

47799 Krefeld

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