Inhaltsbereich
Wasserschutzzonen
Rechtliche Grundlagen
§§ 32 und 48 Wasserhaushaltsgesetz
Wasserschutzgebietsverordnungen
Leistungsinhalt
Die Trinkwasserversorgung in Krefeld erfolgt durch die NGN mbH ausschließlich über die Förderung und Aufbereitung von Grundwasser in den folgenden Wassergewinnungsanlagen (WGA) und Wasserwerken (WW):
- WGA I : Kempener Allee / Bückerfeld
- WW II : Forstwald
- WGA III : Hüls
- WGA IV : Uerdingen
- WW V: In der Elt
Kleine Teile im äußersten Nordwesten von Krefeld gehören zur Schutzzone der Wassergewinnungsanlage „Vinnbrück", der Stadtwerke Kempen.
In den Anlagen Forstwald und In der Elt wird das geförderte Wasser aller anderen Gewinnungsanlagen aufbereitet und ins öffentliche Netz eingespeist, daher spricht man hier nicht (nur) von Wassergewinnungsanlagen sondern von Wasserwerken.
Jede Schutzzone ist unterteilt in
- Zone I : Fassungsbereich
- Zone II : engeres Schutzgebiet
- Zone III : weiteres Schutzgebiet
Hierbei ist die Schutzzone III nochmals unterteilt in III A und III B. (Für die Schutzzone Hüls gilt laut aktueller Verordnung die Bezeichnung III A 1 (für II) und III A 2 (für III A).
Für die Wassergewinnungsanlagen I, III und IV bestehen festgesetzte Wasserschutzzonen.
Hierzu hat die Bezirksregierung Düsseldorf explizte ordnungsbehördliche Verordnungen erlassen, die die Genehmigungs- und Verbotstatbestände für Maßnahmen innerhalb dieser Zonen festlegen.
Die jeweils aktuellste Verordnung gibt die materiellen Anforderungen in Verbindung mit den §§ 32 WHG (für Oberflächengewässer) und 48 WHG (für Grundwasser) für alle anderen Wasserschutzzonen vor, auch und vor allem die Schutzzonen, für die noch keine ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung erlassen wurde. In diesen Fällen spricht man von „potentiellen Einzugsgebieten".
Für die Durchführung genehmigungspflichtiger Maßnahmen (z.B. bauliche oder gewerbliche Anlagen, Bohrungen) ist eine Genehmigung nach der Schutzzonenverordnung erforderlich.
Benötigte Unterlagen
Das Antragsformular für einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung nach der Wasserschutzgebietsverordnung steht weiter unten auf der Seite zur Verfügung.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen entweder digital oder postalisch (3-fache Ausfertigung) beizufügen:
- amtlicher Katasterplan (Lageplan) M 1:500 oder M 1:1000 (bei postalischer Einreichung Plan nicht größer DIN A 0)
- Baubeschreibung (bei gewerblicher Nutzung mit Angaben zur Lagerung/Verwendung von wassergefährdenden Stoffen/Materialien)
- Schnittzeichnung
- eventuell Baugrund-/Bodengutachten
Gebühren
Die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung gemäß der Schutzzonenverordnung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr liegt zwischen 100,00 Euro und 2.500,00 Euro und orientiert sich im Wesentlichen am Verwaltungsaufwand.
Hinweis
Am Ende dieser Seite finden Sie einen Link in der die festgesetzten Wasserschutzgebiete der Stadt Krefeld aufgeführt sind.
Ob Ihr Grundstück in einer festgesetzten Wasserschutzzone liegt, können Sie auch auf der folgenden Internetseite
des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW überprüfen.
Nachdem Sie die Kartenanwendung gestartet haben, geben Sie in der obersten Zeile bei Ort Adresse und Hausnummer ein und wählen Sie aus den Inhalten Wasser und dann Trinkwasser und Heilquellenschutzgebiete aus. Dort klicken Sie auf Trinkwasser festgesetzt.
Bearbeitungsdauer
Nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen liegt die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für die wasserrechtliche Genehmigung bei 1 bis 2 Monaten.
Formen der Antragstellung
Der Antrag zur wasserrechtlichen Genehmigung ist schriftlich (digital oder in Papierform) beim Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz einzureichen.
Kontakt
Anschrift
Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz
Uerdinger Str. 202
47799 Krefeld