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Erzeuger, Besitzer, Sammler und Entsorger von gefährlichen Abfällen haben sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen.

Der Nachweis wird geführt

  1. Vor Beginn der Entsorgung durch Erstellung eines sogenannten Entsorgungsnachweises und
  2. über die durchgeführte Entsorgung durch sogenannte Begleitscheine oder Übernahmescheine

Der Entsorgungsnachweis besteht aus der verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers, der Deklarationsanalyse, der Annahmebestätigung des Entsorgers und der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige Behörde.

Wenn bei einem Erzeuger jährlich pro Abfallschlüsselnummer bis zu einer Abfallmenge von 20 Tonnen anfallen, dann können die Abfälle über einen sogenannte Sammelentsorgungsnachweis entsorgt werden, d. h. der Erzeuger muss hierfür keinen eigenen Entsorgungsnachweis zu führen. Über die durchgeführte Entsorgung werden dann anstelle von Begleitscheinen Übernahmestelle gefertigt.

Unter bestimmten Umständen kann die zuständige Behörde gemäß § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 NachwV den Einsammler auf Antrag ganz oder teilweise unter dem Vorbehalt des Widerrufs von der Führung von Nachweisen freistellen.

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Stadtverwaltung Krefeld
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02151 86-0

Sammelentsorgungsnachweis (Freistellung beantragen)

Zuletzt geändert: 01.08.2023 10:57:03 CEDT

Erzeuger, Besitzer, Sammler und Entsorger von gefährlichen Abfällen haben sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen.

Der Nachweis wird geführt

  1. Vor Beginn der Entsorgung durch Erstellung eines sogenannten Entsorgungsnachweises und
  2. über die durchgeführte Entsorgung durch sogenannte Begleitscheine oder Übernahmescheine

Der Entsorgungsnachweis besteht aus der verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers, der Deklarationsanalyse, der Annahmebestätigung des Entsorgers und der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige Behörde.

Wenn bei einem Erzeuger jährlich pro Abfallschlüsselnummer bis zu einer Abfallmenge von 20 Tonnen anfallen, dann können die Abfälle über einen sogenannte Sammelentsorgungsnachweis entsorgt werden, d. h. der Erzeuger muss hierfür keinen eigenen Entsorgungsnachweis zu führen. Über die durchgeführte Entsorgung werden dann anstelle von Begleitscheinen Übernahmestelle gefertigt.

Unter bestimmten Umständen kann die zuständige Behörde gemäß § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 NachwV den Einsammler auf Antrag ganz oder teilweise unter dem Vorbehalt des Widerrufs von der Führung von Nachweisen freistellen.

Rechtliche Grundlagen

§ 9 Nachweisverordnung

Unterlagen

Siehe Angaben auf den Seiten der ZKS Abfall

Formen der Antragstellung

Gemäß § 17 NachwV ausschließlich elektronisch über die ZKS Abfall.

Gebühren

Für die Entscheidung über die Freistellung von der Bestätigung des Entsorgungsnachweises gemäß § 7 Abs. 3 NachwV ist gemäß Ziffer 28.2.6.5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 250,00 bis 30.000,00 Euro zu erheben.

Bearbeitungszeit

Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen.

Fristen

Keine


Leikanummer

99001023000000

Kontakt

Jutta Grill

Telefon: 0 21 51 / 86-2482

E-Mail: jutta.grill@krefeld.de

Zimmer 1.23

Anschrift

Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz

Uerdinger Str. 202

47799 Krefeld

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