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Beschäftigungsmöglichkeiten für Asylbewerber und Flüchtlinge

Die Beschäftigungsmöglichkeiten von Asylbewerbern und Flüchtlingen regelt die Beschäftigungsverordnung (BeschV) in § 32.

Bei der Beschäftigung von Asylbewerbern und Flüchtlingen ist zu unterscheiden zwischen Personen mit positiv abgeschlossenem Asylverfahren, Personen mit laufendem Asylverfahren und Personen, die im Besitz einer Duldung sind.

Zugang zum Arbeitsmarkt

Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge, also Personen, deren Asylverfahren positiv abgeschlossen wurde, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, die ihnen im Regelfall den uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht.

Asylbewerber - Personen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist - und geduldete Personen dürfen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland keiner Beschäftigung nachgehen. Nach Ablauf der drei Monate kann ein Antrag auf Beschäftigungserlaubnis gestellt werden. Über gestellte Anträge entscheidet dann die Ausländerbehörde in Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit. Zudem prüft die Bundesagentur für Arbeit dann, ob der Asylbewerber oder Geduldete nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden soll, als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer. Das heißt, ob der Mindestlohn gezahlt wird und die Arbeitssicherheit gewährleistet ist.

Für Asylbewerber und geduldete Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, gilt während des Asylverfahrens ein generelles Beschäftigungsverbot.

Beschäftigungsbegriff

Eine Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit. Genehmigungsbedürftig sind nur solche Beschäftigungen die unter die Regelungen des Vierten Buches Sozialgesetzbuch fallen. Ob es sich bei einer Tätigkeit um eine Beschäftigung in diesem Sinne handelt, richtet sich nach den tatsächlichen und objektiven Gegebenheiten.

Praktikum

Bei einem Praktikumsverhältnis handelt es sich grundsätzlich um ein Beschäftigungsverhältnis. Daher ist vor Antritt eines Praktikums die Erlaubnis der Ausländerbehörde einzuholen. Seit der am 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderung der Beschäftigungsverordnung entfällt für bestimmte Praktika das Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit. Hierbei handelt es sich um:

  • Pflichtpraktika,
  • Praktika zur Berufsorientierung auf eine Ausbildung oder ein Studium (mit einer Dauer von höchstens drei Monaten),
  • Ausbildungs- oder studienbegleitende Praktika (mit einer Dauer von höchstens drei Monaten) und
  • Einstiegsqualifizierungen (nach § 54a Drittes Buch Sozialgesetzbuch) oder Berufsausbildungsvorbereitungen (nach den §§ 68 ff. Berufsausbildungsgesetz).
Hospitation

Ein Hospitant ist, wer ohne Eingliederung in den Betriebsablauf lediglich als „Gast" Kenntnisse über den betrieblichen Ablauf erlangen möchte. Dabei verrichtet er keinerlei betriebliche Arbeitsleistungen von witschaftlichem Wert. Das bedeutet, er sieht sich den Betrieb und die Arbeitsabläufe an, arbeitet jedoch nicht aktiv mit.

Eine reine Hospitation stellt keine Beschäftigung dar. Deshalb muss zuvor keine Genehmigung der Ausländerbehörde eingeholt werden.

Probebeschäftigung

Bei einer Probebeschäftigung soll die Eignung für eine Arbeitsstelle getestet werden, indem der Betroffene für eine bestimmte Dauer die anschließend angestrebte Tätigkeit tatsächlich probeweise verrichtet und dabei in die Arbeits- und Produktionsabläufe des Betriebes eingegliedert ist. Eine solche Probebeschäftigung ist daher in der Regel ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und bedarf der vorherigen Genehmigung der Ausländerbehörde einschließlich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Anmerkung: Bei diesen Ausführungen handelt es sich um einen Auszug von Angaben der Bundesagentur für Arbeit sowie des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfahlen, die keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Die originalen Dokumente stehen für Sie zum Download bereit.
Bitte sprechen Sie uns im Einzelfall an. Wir beraten Sie gerne.

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