Inhaltsbereich

Einbau von Sekundärbaustoffen

Rechtliche Grundlage

§§ 8 bis 11 Wasserhaushaltsgesetz

 

Leistungsinhalt

Der Einbau von Sekundärbaustoffen, zum Beispiel Recycling-Material (RCL) oder aufbereiteter Bauschutt, Boden und industrielle Nebenprodukte wie Schlacke, oder Asche als Unterbau- oder Auffüllmaterial gilt gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) als erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung.

Recycling-Material wird in der Regel als Ersatz für Naturstein-Schotter verwendet, z.B. als Trag- oder Frostschicht unter Gebäuden, Straßen oder Parkplätzen. In Nordrhein-Westfalen hat die Landesregierung Anforderungen an den Einsatz von mineralischen Stoffen aus Bautätigkeiten (Recycling-Material) im Straßen- und Erdbau Gem. RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV - 3 - 953-26308 - IV - 8 - 1573 - 30052 - und des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - VI A 3 - 32-40/45 - vom 9.10.2001 erlassen.

In diesem Erlass ist unter anderem festgeschrieben, dass

1. nur güteüberwachtes Material,
2. nur für bestimmte Zwecke und bei ausreichendem Grundwasserabstand
3. nur bedingt in besonders geschützten Gebieten

eingebaut werden darf.

Für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß den §§ 8 bis 11 WHG in Verbindung mit den Technischen Regeln für die Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M20) ist die Untere Wasserbehörde im Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz zuständig.

 

Benötigte Unterlagen

Das Antragsformular für einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einbau von Sekundärbaustoffen/ mineralischen Baustoffen gemäß §§ 8,9,10 und 11 Wasserhaushaltsgesetz steht weiter unten auf dieser Seite zur Verfügung.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen entweder digital oder postalisch (2-fache Ausfertigung) beizufügen:

  • Übersichtsplan M 1:25.000 mit farblicher Kennzeichnung des Einbauortes (bei postalischer Einreichnung Plan nicht größer DIN A0)
  • Lageplan M 1:100 bis M 1:1000 mit Kennzeichnung der Einbaubereiche (bei postalischer Einreichnung Plan nicht größer DIN A0)
  • Schnittzeichnung des Einbaukörpers
  • Eigentumsnachweise oder Einverständniserklärung des Eigentümers
  • letzter Fremdüberwachungsbericht der Aufbereitungsanlage bzw. des Werkes entsprechend des MUNLV-Erlasses vom 09.10.2001- Güteüberwachung von Mineralstoffen im Straßenbau
  • Alternativ: Untersuchungen entsprechend der LAGA- Nr.20 vom November 1997 "Technische Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen" geändert am 06.11.2003 (allgemeiner Teil). Das Probenahmeprotokoll und Angaben zur Herkunft des Materials sind beizufügen.

 

Gebühren

Die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr richtet sich nach der Einbaufläche. Sie beträgt mindestens 200,00 Euro.

 

Bearbeitungsdauer

Die durchnschnittliche Bearbeitungszeit für die Erteilung der Erlaubnis liegt nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen bei 1 bis 2 Monaten.

 

Formen der Antragstellung

Der Antrag zur wasserrechtlichen Erlaubnis ist schriftlich (digital oder in Papierform) beim Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz einzureichen.

Kontakt

Philipp Weindorf

Telefon: 0 21 51 / 86-2418

E-Mail: philipp.weindorf@krefeld.de

Zimmer 1.08

Tanja Janssen

Telefon: 0 21 51 / 86-2416

E-Mail: tanja.janssen@krefeld.de

Zimmer 1.07

Thomas Trautmann

Telefon: 0 21 51 / 86-2465

E-Mail: thomas.trautmann@krefeld.de

Zimmer 1.07

Anschrift

Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz

Uerdinger Str. 202

47799 Krefeld

Downloads