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Umweltbezogene Prüfungen im Bauleitplanverfahren

Die Entwicklung umweltbezogener Prüfanforderungen im Städtebaurecht

Die Berücksichtigung von Umweltbelangen ist bereits seit langem fester Bestandteil der Bauleitplanung. Dies drückt unter anderem auch die Leitvorstellung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung aus, nach der die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang zu bringen sind (§ 1 Absatz 5 Baugesetzbuch).

Insbesondere das europäische Recht hatte bis heute prägenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Städtebaurechts. Bereits seit Umsetzung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten aus dem Jahr 1985 und verstärkt durch eine Änderungsrichtlinie von 1997 bestand für bestimmte Bebauungspläne eine Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese europarechtliche Entwicklung fand mit der Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vom 27. Juni 2001 ihren vorläufigen Abschluss.

Mit dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an Richtlinien der Europäischen Union vom 24. Juni 2004 wurden die Anforderungen der Richtlinie über die Umweltprüfung von Plänen und Programmen in das deutsche Städtebaurecht umgesetzt und eine Umweltprüfpflicht für nahezu alle Bauleitplanverfahren eingeführt. Damit ist eine Umweltprüfung im Rahmen der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungs- und Flächennutzungsplänen gesetzlich im Baugesetzbuch verankert worden.

 

Die Umweltprüfung im Bauleitplanverfahren

Die Umweltprüfung ist vollständig in das Bauleitplanverfahren integriert und stellt damit einen obligatorischen Verfahrensbestandteil dar. In der Umweltprüfung werden alle umweltrelevanten Belange und Prüfaufgaben zusammengeführt und in einem einheitlichen Verfahren gebündelt. Dazu gehören auch weitere umweltbezogene Prüfverfahren, wie die Eingriffsregelung, Fauna-Flora-Habitat - Verträglichkeitsprüfung sowie artenschutzrechtliche Prüfanforderungen.

Die Umweltprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung voraussichtlich erheblicher Auswirkungen bei Durchführung eines Bauleitplans auf:

  • Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und die biologische Vielfalt,
  • Menschen und ihre Gesundheit, Bevölkerung insgesamt,
  • Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
  • Wechselwirkung zwischen den einzelnen Schutzgütern.

Des Weiteren werden Aussagen zur Vermeidung von Emissionen, zum sachgerechten Umgang mit Abfällen- und Abwasser und zur sparsamen Nutzung und zur Verwendung erneuerbarer Energien getroffen.
Das zentrale Element der Umweltprüfung stellt der Umweltbericht dar. In ihm werden die in der Umweltprüfung ermittelten voraussichtlich Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht wird verfahrensbegleitend erstellt und bildet einen gesonderten Teil der Begründung eines Bauleitplans, sowohl für den Planentwurf als auch für den verabschiedeten Bauleitplan.

Ausnahmen

Unter bestimmten Vorraussetzungen sind Ausnahmen von der Pflicht zur Durchführung einer formalen Umweltprüfung bei der Aufstellung von Bebauungsplänen nach dem vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch sowie für sogenannte Bebauungsplane der Innenentwicklung nach § 13a Baugesetzbuch möglich.
In diesen Fällen ist eine formelle Verfahrensvereinfachung vorgesehen. Die materiellen Anforderungen an die Berücksichtigung von Umweltbelangen bleiben jedoch unverändert bestehen. Dies bedeutet, dass dennoch im Bauleitplanverfahren alle relevanten Umweltbelange für die Abwägung ermittelt und aufbereitet werden müssen.

Durchführung der Umweltprüfung

Die Bearbeitung der Umweltprüfung erfolgt federführend im Fachbereich Stadtplanung unter Beteiligung der jeweils zuständigen fachbezogenen Dienststellen. Lediglich zu spezifischen Problemstellungen wie beispielsweise Lärmfragen, zur Gefährdungsabschätzung von Altlastenverdachtsflächen und zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft werden teilweise externe Gutachten eingeholt.