Inhaltsbereich

Dokumentationspflichten in der Gewerbeabfallverordnung

Neue Dokumentationspflichten eingeführt!

Um die Einhaltung der Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung für die Behörden nachvollziehbarer zu gestalten, wurden neue Dokumentationspflichten geschaffen.
Die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen, sowie die Betreiber von Vorbehandlungsanlagen erstellen diese Dokumentationen. Sie sollen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden; das kann auch gegebenenfalls elektronisch erfolgen.

Bei Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter (je Bauvorhaben) nicht überschreitet, wird jedoch von Dokumentationspflichten abgesehen.

Der Gesetzgeber unterscheidet nunmehr zwischen

  • Getrenntsammlungsquote,
  • Sortierquote
  • Recyclingquote.

Diese Quoten beziehen sich nach wie vor lediglich auf den Input einer Anlage und nicht auf tatsächliche Verhältnisse von Ressourceneinsatz bei Herstellung und darauf bezogene Getrenntsammlung-, Sortier- und Recyclingquoten.

Abschließend sieht die Novelle zusätzliche bzw. weitergehende bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeitentatbestände vor, die überwiegend Verstöße gegen die Dokumentationspflichten betreffen.

Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) überarbeitet derzeit ihre Mitteilung 34 „Vollzugshilfe zur GewAbfV". Die Fertigstellung dieser Vollzugshilfe wird jedoch frühestens Ende 2018 erwartet.

Weitergehende Informationen finden Sie auf den Internetseiten der IHK Mittlerer Niederrhein www.ihk-krefeld.de und auf den Internetseiten des VKU unter www.vku.de/publikationen
Auf den Internetseiten des VKU finden Sie auch Musterformulare, die Ihnen bei der Erfüllung der Dokumentationspflichten hilfreich sein können.