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Zweitwohnungssteuer

Inhalt

Zweck der Zweitwohnungssteuer
Welche Effekte verspricht sich die Stadt Krefeld von der Einführung der Zweitwohnungssteuer?
Was versteht man unter einer „Zweitwohnung"?
Wie wird „Wohnung" definiert?
Kann die Zweitwohnungssteuer vermieden werden?
Was genau wird besteuert?
Gibt es Ausnahmen?
Welche Regelungen gelten für beruflich bedingte Zweitwohnungen im Krefelder Stadtgebiet bei Verheirateten mit auswärtigem Hauptwohnsitz?
Müssen Studierende mit Hauptwohnsitz im ehemaligen Kinderzimmer Zweitwohnungssteuer zahlen?
Bemessungsgrundlage und Steuersatz?
Wann beginnt bzw. endet die Steuerpflicht?
Wann wird die Steuer fällig?
Gibt es Ermäßigungstatbestände?
Gibt es Mitwirkungspflichten Dritter?
Sie haben weitere Fragen zum Thema Zweitwohnungssteuer?
Wiedereinführung des Widerspruchsverfahrens zum 01.01.2016

Zweck der Zweitwohnungssteuer

Durch die Zweitwohnungssteuer sollen die Inhaber von Zweitwohnungen in einem angemessenen Rahmen an der Finanzierung der von der örtlichen Kommune bereitgestellten Infrastruktur sowie am örtlichen Sozialprodukt beteiligt werden. In Deutschland gibt es die Zweitwohnungssteuer bereits seit etwa 30 Jahren. Der Stadtrat der Stadt Krefeld hat als eine der letzten bundesdeutschen Großstädte beschlossen, eine Zweitwohnungssteuer ab 01.01.2016 zu erheben.

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Welche Effekte verspricht sich die Stadt Krefeld von der Einführung der Zweitwohnungssteuer?

Mitte 2015 waren in Krefeld noch circa 6.400 Personen mit Nebenwohnsitz gemeldet. Inzwischen hat sich die Zahl der Nebenwohnsitze in Krefeld auf rund 500 stabilisiert. Parallel hat jedoch gegenüber dem Ausgangsjahr die Zahl der Hauptwohnsitze um circa 4.000 zugenommen. Durch die Steigerung der Hauptwohnsitze ist gegenüber der Ausgangssituation ab 2018 mit zusätzlichen Schlüsselzuweisungen des Landes von circa 3.600.000 EUR jährlich an die Stadt zu rechnen. Die Zweitwohnungssteuer selbst führt aktuell jährlich zu einem Ertrag von 125.000 EUR im Etat der Stadt Krefeld.

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Was versteht man unter einer „Zweitwohnung"?

Jede Wohnung, die jemandem neben seiner Hauptwohnung als Nebenwohnung dient. Hierbei ist es unerheblich, ob sich die erste Wohnung (Hauptwohnung) innerhalb oder außerhalb Krefeld befindet.

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Wie wird „Wohnung" definiert?

Wohnung im Sinne der Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann.

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Kann die Zweitwohnungssteuer vermieden werden?

Bitte prüfen Sie zunächst Ihren Meldestatus: Haben sich eventuell Änderungen Ihrer Lebensgewohnheiten ergeben oder hat sich Ihr Lebensmittelpunkt verlagert? Haben Sie sich beruflich oder privat und damit vielleicht auch räumlich verändert? Oftmals vollziehen sich diese Änderungen ja schleichend und fast unbemerkt, da wichtigere Dinge Vorrang haben. Manchmal hat man auch nur vergessen, sich umzumelden. Falls Sie sich inzwischen überwiegend in Krefeld aufhalten, melden Sie bitte Ihre Krefelder Nebenwohnung in eine Hauptwohnung um. Nach § 21 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung, also dort, wo Sie sich überwiegend, also an 4 von 7 Tagen in der Woche, aufhalten. Dies ist in der Regel dort der Fall, wo Sie eine berufliche Tätigkeit, eine Ausbildung oder auch ein Studium ausüben. Hauptwohnung ist nicht die Wohnung, zu der Sie einmal die Woche heimfahren oder zu der eine emotionale Bindung besteht. Die Wahl der Hauptwohnung orientiert sich nach den melderechtlichen Bestimmungen ausschließlich an den tatsächlichen Gegebenheiten, die rechtlichen Vorschriften hierzu sind eindeutig und zwingend.Wenn Sie Ihre Krefelder Nebenwohnung inzwischen tatsächlich aufgegeben haben, melden Sie diese bitte noch bei der Meldebehörde an Ihrem Hautwohnsitz ab, um das Melderegister zu aktualisieren.In keinem Fall sollten Sie jedoch eine Nebenwohnung einfach abmelden, um der Steuer zu entgehen, obwohl Sie diese tatsächlich noch innehaben. Dies wäre schlicht rechtswidrig, ist als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bewehrt und erfüllt möglicherweise den Straftatbestand der Steuerhinterziehung. Die Stadt Krefeld muss solchen Rechtsverstößen zum Schutze der Steuergerechtigkeit auf verschiedenen Ebenen und mit geeigneten rechtlichen Maßnahmen konsequent begegnen. Dies fordert die Rechtsprechung ausdrücklich, um den gleichmäßigen Einzug der Steuer im Sinne einer Steuergerechtigkeit durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

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Was genau wird besteuert?

Der Steuergegenstand ist das Innehaben einer Wohnung in Krefeld neben der Hauptwohnung. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle. Auch Studenten mit Zweitwohnung in Krefeld und Hauptwohnung bei den Eltern unterliegen nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zweitwohnungssteuerpflicht.

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Gibt es Ausnahmen?

Ja,

  1. Wohnungen, die von Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
  2. Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen.
  3. Wohnungen in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen.
  4. Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen).
  5. Räume zum Zwecke des Strafvollzuges.
  6. Wohnungen, die verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Personen bzw. Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes aus beruflichen Gründen im Gebiet der Stadt Krefeld innehaben, wenn sich die eheliche Wohnung in einer anderen Gemeinde befindet.
  7. Nebenwohnungen, die Minderjährige unter 18 Jahren bei den Eltern oder bei einem / beiden Elternteil/en innehaben, soweit sie von den Eltern finanziell abhängig sind.
  8. Mobilheime, Wohnmobile, Wohnschiffe, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs im Krefelder Stadtgebiet abgestellt werden.

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Welche Regelungen gelten für beruflich bedingte Zweitwohnungen im Krefelder Stadtgebiet bei Verheirateten mit auswärtigem Hauptwohnsitz?

Nach § 3 Abs. 4 der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Krefeld kommt hier unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer in Betracht. Hierbei handelt es sich um die Anwendung des "Ehegattenprivilegs", das auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.10.2005 zurückgeht:

Entscheidung Bundesverfassungsgericht

Um diese Antragsvoraussetzungen prüfen zu können, hat der Inhaber der Nebenwohnung (Steuerpflichtige) zusammen mit der Steuererklärung folgende Unterlagen an die Verwaltung zu übermitteln:

  1. Heiratsurkunde,
  2. Meldebescheinigung aus der Kommune mit dem Hauptwohnsitz, aus der sich ergibt, dass dort der Ehegatte gemeinsam mit dem Steuerpflichtigen am Hauptwohnsitz gemeldet ist und wohnt,
  3. Bei verheirateten Selbständigen oder Gewerbetreibenden oder freiberuflich Tätigen mit Nebenwohnsitz in Krefeld erwartet die Verwaltung ferner, dass dem Antrag auf Befreiung von der Zweitwohnungssteuer ein Nachweis des zuständigen Finanzamtes beigefügt wird, dass die Aufwendungen für den Krefelder Nebenwohnsitz von dort als Betriebsausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden,
  4. Bescheinigung des Arbeitgebers oder Dienstherren mit folgendem Inhalt:
  • Name und Anschrift des/ der Arbeitgeber(s)
  • Anschrift/ en der Arbeitsstätte(n)
  • wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit in Stunden und falls mehrere Arbeitsorte vorhanden sind
  • wöchentliche regelmäßig abzuleistende Stunden an den einzelnen Arbeitsstätten (Einsatzorten)

Soweit diese Unterlagen nicht vollständig beigebracht werden, erfolgt grundsätzlich eine Besteuerung nach der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Krefeld.

Daraus ergibt sich im Weiteren, das Ledige oder geschiedene Personen oder dauernd getrennt Lebende mit beruflich bedingtem Nebenwohnsitz in Krefeld keine Steuerbefreiung erhalten können, da hier das "Ehegattenprivileg" nicht greift; sie werden in vollem Umfange zur Zweitwohnungssteuer veranlagt. Alternativ bliebe die Möglichkeit der Ummeldung des Hauptwohnsitzes nach Krefeld in Erwägung zu ziehen - und durch Ummeldebescheinigung nachzuweisen.

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Müssen Studierende mit Hauptwohnsitz im ehemaligen Kinderzimmer Zweitwohnungssteuer zahlen?

Ja, auch Studentinnen und Studenten müssen die Zweitwohnungssteuer bezahlen. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 17.02.2010 (1 BvR 529/09), dass dies auch für Studierende gilt, die noch mit Erst- oder Hauptwohnsitz bei den Eltern (Kinderzimmer) gemeldet sind. Das Bundesverfassungsgericht hat unter anderem ausgeführt, dass der Begriff der Aufwandsteuer in Artikel 105 Abssatz 2a Grundgesetz für die Zweitwohnungssteuer nicht fordert, dass der Steuerpflichtige über eine Erstwohnung mit einer rechtlich abgesicherten Nutzung (Verfügungsgewalt) verfügen muss.Bitte beachten Sie außerdem, dass Studierende an der Hochschule Niederrhein - Standort Krefeld - typischerweise gar nicht unter die Krefelder Zweitwohnungssteuersatzung fallen, weil sie nach den melderechtlichen Kriterien regelmäßig ihren Hauptwohnsitz am Studienort (in Krefeld) unterhalten und sich damit entsprechend mit Hauptwohnsitz in Krefeld anmelden müssen. Dieses wird von uns überprüft. Nähere Informationen zum Melderecht erhalten Sie in der Rubrik „Bürgerservice".

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Bemessungsgrundlage und Steuersatz?

Bemessungsgrundlage ist die jährliche Nettokaltmiete. Hiervon werden 12% als Zweitwohnungssteuer erhoben. Ist die Wohnung in Ihrem Eigentum oder wird sie Ihnen unentgeltlich überlassen, wird stattdessen die ortsübliche Miete gemäß dem Mietspiegel der Stadt Krefeld angesetzt.

Beispiel:
200,00 EUR Monatsmiete x 12 Monate = 2.400,00 EUR,
hiervon 12 Prozent = 288,00 EUR Zweitwohnungssteuer pro Jahr

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Wann beginnt bzw. endet die Steuerpflicht?

Jede Person, die im Krefelder Stadtgebiet mit einem Nebenwohnsitz im Sinne des Melderechts gemeldet ist, hat der Steuerbehörde die als Download hinterlegte Steuererklärung einzureichen (§ 9 Zweitwohnungssteuersatzung). Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats des Innehabens der Zweitwohnung. Fällt der Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt, nicht auf den ersten Tag eines Monats, beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monats. Die Steuerpflicht endet mit dem letzten Tag des Monats des Innehabens der Zweitwohnung.

Beispiel:
Anmeldung ab 18.02. ==> Steuerpflicht beginnt ab 01.03. des Jahres
Abmeldung ab 22.03. ==> Steuerpflicht endet am 31.03. des Jahres

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Wann wird die Steuer fällig?

Die Steuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Wie verhält es sich, wenn in meiner Miete Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung enthalten sind?
In diesem Fall sind diese zur Ermittlung der Nettokaltmiete angemessen zu kürzen.

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Gibt es Ermäßigungstatbestände?

Nein.
Es gibt keine Vergünstigungen für bestimmte Personenkreise (zum Beispiel Studenten, Rentner).

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Gibt es Mitwirkungspflichten Dritter?

Ja, Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer und sonstige Wohnungsgeber sind
auf Anfrage zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und zur Mitteilung aller
für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Satz KAG NRW
iin Verbindung mit § 93 AO).

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Sie haben weitere Fragen zum Thema Zweitwohnungssteuer?

Sollten Sie Fragen zum genannten Thema haben, steht Ihnen im Downloadbereich dieser Seite eine Auflistung mit den zuständigen Ansprechpersonen zur Verfügung.

Endgültige verbindliche Auskünfte können am Telefon oder per E-Mail leider nicht erteilt werden; denn es handelt sich bei der Zweitwohnungsteuer um ein komplexes Besteuerungsverfahren. Das Veranlagungsverfahren zur Zweitwohnungsteuer beginnt mit dem Versenden der Erklärungen an die in Krefeld mit Nebenwohnung gemeldeten Bürgerinnen und Bürger. Das Steuererklärungsformular enthält detaillierte Abfragen zu allen steuerrelevanten Sachverhalten, die dann vom Fachbereich 21 der Stadt bearbeitet werden. Eine Vorwegnahme dieser Vorgänge sowie die Beantwortung von Detailfragen ist nicht möglich. Rechtsverbindliche Entscheidungen ergehen erst mit dem Bescheid zur Zweitwohnungsteuer, der nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens an die Betroffenen versandt wird. Wir bemühen uns telefonisch oder per E-Mail - soweit es möglich ist - Erläuterungen und Auskünfte zu geben, die es den Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen, eine künftige Steuerpflicht und ihre Höhe einzuschätzen.


Weitere Fragen zum Melderecht...
richten Sie bitte an den Bürgerservice der Stadt Krefeld

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Wiedereinführung des Widerspruchsverfahrens zum 01.01.2016

Zum 01.01.2016 wurde das Widerspruchsverfahren für kommunale Steuern und Abgaben wieder eingeführt. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt gegen einen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Fachbereich 21 als Steuerbehörde der Stadt Krefeld Widerspruch erhoben werden kann.
Wichtig: Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist also ab dem 01.01.2016 wieder Voraussetzung für die Erhebung einer eventuellen Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage beim Erlass oder der Ablehnung von Verwaltungsakten (Bescheiden).

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