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Vergnügungssteuer - Tanzveranstaltung

Tanzveranstaltungen gewerblicher Art unterliegen nach Vergnügungssteuersatzung der Stadt Krefeld vom 13.11.2014 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 24.12.2014; S. 317-320), der Vergnügungssteuer.

Unter Tanzveranstaltungen gewerblicher Art sind Tanzvergnügen zu verstehen, die von dem Veranstalter aus Gründen des Gelderwerbs veranstaltet werden, an denen sich alle Anwesenden beteiligen oder beteiligen können.

Danach gehören zu den steuerpflichtigen Tanzveranstaltungen auch alle Tanzvergnügen, die von Wirten veranstaltet werden. Für die Beurteilung, ob es sich um eine gewerbliche Tanzveranstaltung handelt, ist die Erhebung eines Eintritts- oder Tanzgeldes unerheblich.

Sowohl die Vergnügungssteuersatzung in der zur Zeit gültigen Fassung als auch das Formular zur Anmeldung einer Tanzveranstaltung stehen Ihnen weiter unten auf dieser Seite zum Herunterladen zur Verfügung.