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Steuer- und Abgabeangelegenheiten - Stundungsantrag

Bei der Stadt Krefeld - Fachbereich 21 kann in bestimmten Fällen eine Stundung beantragt werden.

Eine Stundung kann gemäß Paragraf 222 der Abgabenordnung nur dann gewährt werden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeutet. Eine solche Härte liegt nur bei ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten vor. Dies muss vom Antragsteller nachgewiesen und von der Stadtverwaltung geprüft werden.

Ob eine erhebliche Härte vorliegt, hängt auch davon ab, ob und wieweit der Steuerpflichtige es unterlassen hat, sich rechtzeitig auf die Erfüllung der Steuerpflicht einzurichten. Auch darf es dem Schuldner zugemutet werden, einen Kredit bei einer Bank aufzunehmen, um den geforderten Betrag zu begleichen.

Ein Formular zum Stundungsantrag sowie entsprechende Anlagen stehen Ihnen weiter unten auf dieser Seite zum Herunterladen zur Verfügung. Welche Unterlagen zur Prüfung des Antrages erforderlich sind, können Sie ebenfalls dem Formular zum Stundungsantrag entnehmen.

Ebenfalls werden weiter unten die Ansprechpersonen zu den Themen Grundbesitzabgaben, Gewerbesteuer, Hundesteuer und Vergnügungssteuer genannt.

Für Vertretungsfälle steht Ihnen dort ebenfalls ein Formular zur Erteilung einer Vollmacht zur Verfügung.