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Grundbesitzabgaben - Gebühren für Straßenreinigung, Winterdienst und Abfallbeseitigung

Seit dem 01.07.2018 werden die Benutzungsgebühren für Straßenreinigung, Winterdienst und Abfallbeseitigung, die von Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten und gegebenenfalls Wohnungs- oder Teileigentümern im Krefelder Stadtgebiet erhoben werden, durch den Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts festgesetzt.

Die vorgenannten Benutzungsgebühren und die Grundsteuer werden seither über einen gemeinsamen Bescheid der Stadt Krefeld und des Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts festgesetzt. Dieser Bescheid enthält Angaben zu den Zuständigkeiten, Ansprechpartnern und Adressaten von Rechtsbehelfen.

Weitere Informationen zum Kommunalbetrieb Krefeld finden Sie hier.

 

Benutzungsgebühren - Allgemeines
Benutzungsgebühren - Eigentumswechsel
Straßenreinigung und Abfallentsorgung

Winterdienstgebühr
Abwasserbeseitigungsgebühren
Ansprechpersonen
Wiedereinführung des Widerspruchverfahrens ab dem 01.01.2016

Benutzungsgebühren - Allgemeines

Die Gebühren für Straßenreinigung, Winterdienst und Abfallentsorgung werden jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und durch den Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben zusammen mit der Grundsteuer angefordert. Die Abgabenforderungen werden grundsätzlich zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Kalenderjahres fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides hat der Gebührenschuldner zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen gemäß der letzten Festsetzung zu leisten (§ 6 Abs. 2 Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Kommunalbetrieb Krefeld und § 6 Abs. 2 Gebührensatzung für die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt Krefeld).

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Benutzungsgebühren - Eigentumswechsel

Sie haben eine Immobilie veräußert oder erworben? Die Stadtverwaltung Krefeld wird leider nicht unmittelbar von Notaren oder vom Amtsgericht (Grundbuchamt) über den Eigentumswechsel informiert, sondern in der Regel erst 4 bis 8 Monate später durch die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes hierüber in Kenntnis gesetzt. Die notwendigen Angaben zum Eigentumswechsel teilen Sie bitte dem Fachbereich Finanzservice schriftlich mit. Dazu können Sie das weiter unten auf dieser Seite zum Download bereit gestellte Online-Formular „Eigentumswechselanzeige" nutzen. Bitte fügen Sie diesem ausgefüllten und unterzeichneten Vordruck auch die entsprechenden Anlagen (Auszug aus dem Grundbuch oder dem Kaufvertrag mit Angaben zum Eigentums- und Besitzwechsel) bei. Auf Wunsch kann Ihnen dieses Formular auch durch die Verwaltung auf dem Postwege zugesandt werden.

Bei den Straßenreinigungs-, Winterdienst- und Abfallentsorgungsgebühren beginnt die Gebührenpflicht des/der Erwerber(s) - anders als bei der Grundsteuer - bereits am 01. des auf den Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren folgenden Monats. Bereits für das Kalenderjahr festgesetzte Straßenreinigungs- Winterdienst- und Abfallentsorgungsgebühren werden auf der Basis des Stichtages des wirtschaftlichen Übergangs von Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren abgegrenzt.

Die bescheidmäßige Abwicklung von unterjährigen Eigentumswechseln ist naturgemäß nicht immer - insbesondere nicht bei Veräußerungsfällen, die zum Ende eines Jahres stattfinden - bis zu den Fälligkeitsterminen im nächsten Jahr (z.B. 15. Februar) möglich. Die Abgaben sind dann zu dem im Bescheid genannten Fälligkeitszeitpunkt nachzuentrichten.

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Straßenreinigung und Abfallentsorgung

Der Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht den Grundstückseigentümern übertragen wird. Für die durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen, die der Kommunalbetrieb Krefeld oder die von ihm beauftragte Firma durchführt, werden Gebühren nach der durch den Verwaltungsrat des Kommunalbetrieb Krefeld beschlossenen Straßenreinigungsgebührensatzung erhoben.

Die jeweiligen Bemessungsgrundlagen für die Benutzungsgebühren werden unter Anwendung dieser Satzung und der Straßenreinigungssatzung ermittelt.

Der Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts betreibt zudem die örtliche Abfallbeseitigung und Lagerung oder deren dienliche Verwertung. Für die Abfallentsorgung im Stadtgebiet, die der Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts oder die ein von ihm beauftragter Entsorgungsfachbetrieb durchführt, werden Gebühren nach der durch den Verwaltungsrat des Kommunalbetrieb Krefeld beschlossenen Abfallentsorgungsgebührensatzung erhoben. Die jeweiligen Bemessungsgrundlagen für die Entsorgungsgebühren werden unter Anwendung dieser Satzung und der Abfallsatzung der Stadt Krefeld bestimmt.

Die örtlichen Satzungen stehen für Sie unten auf dieser Seite als Download zur Verfügung.

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Winterdienstgebühr

Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am 05.12.2012 die Einführung einer Gebühr für die Winterwartung beschlossen. Diese Gebühr wurde erstmals mit dem Bescheid über die Grundbesitzabgaben für das Jahr 2013 erhoben. Die GSAK führt im Auftrag des Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts neben der Straßenreinigung auch die Winterwartung auf den Fahrbahnen aller öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossen Ortslagen in den Reinigungsklassen I bis VII durch. Die Grundstruktur der Winterdienstgebühr sieht drei Winterdienstklassen vor und entspricht dem derzeit von der GSAK erbrachten Leistungsumfang. Die Straßen und Straßenteilstücke auf dem Krefelder Stadtgebiet werden in die Winterdienstklassen 1 bis 3 eingeordnet. Dieser Zuordnung liegen insbesondere die Verkehrsbedeutung der Straße sowie betriebliche Erfordernisse zugrunde, wobei Straßen mit der Zuordnung der Winterdienstklasse 1 die höchste Intensität in der Winterwartung aufweisen. Keiner Winterdienstklasse zugeordnet sind alle Straßen der Straßenreinigungsklasse VIII. Hier bleibt es bei der bisherigen Regelung, nach der die Anlieger auch für den Winterdienst auf der Fahrbahn zuständig sind. Eine Winterdienstgebühr wird daher für diese Bereiche nicht erhoben.

Wichtig: Mit der Einführung einer Winterdienstgebühr hat sich NICHT die Durchführung des Winterdienstes auf den Gehwegen geändert. Der Winterdienst auf den Gehwegen obliegt daher weiterhin dem jeweiligen Anlieger, und zwar unabhängig von der Reinigungshäufigkeit in den einzelnen Reinigungsklassen und der Zuordnung zu den Winterdienstklassen.

Soweit Sie Fragen, Anregungen oder Kritik zur Organisation und Durchführung des Winterdienstes im Bereich der Stadt Krefeld bzw. ihrer Straße haben, wenden Sie sich bitte unmittelbar an den Kommunalbetrieb Krefeld (Telefon: 0 21 51 / 36 60 36 60 oder E-Mail: abfall@krefeld.de.

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Abwasserbeseitigungsgebühren

Die Abwasserbeseitigungsgebühren (Kanalbenutzungsgebühren) werden vom Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts erhoben und in separatem Bescheid jährlich festgesetzt.

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Ansprechpersonen

Für Fragen zum Aufbau und Inhalt der Abgabenbescheide sowie zur Durchführung des Änderungsdienstes aufgrund von Adressänderungen, Eigentumswechseln etc. stehen Ihnen weiterhin die Mitarbeitenden des Fachbereiches 21, Sachgebiet Grundbesitzabgaben im Rahmen der bis auf Weiteres für den Kommunalbetrieb Krefeld zu erbringenden unselbständigen Verwaltungshelfertätigkeit zur Verfügung.
Nachfragen, Einwände, Reklamationen, Widersprüche etc. zu den im Abgabenbescheid festgesetzten Gebühren werden aber ausschließlich durch den Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts im Rahmen seiner originären Zuständigkeit bearbeitet.

Für Fragen zu den Benutzungsgebühren für Abfallentsorgung, Straßenreinigung und Winterdienst steht Ihnen der Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Rufnummer 0 21 51 / 36 60 36 60, der Faxnummer 0 21 51 / 36 60 45 15 sowie der E-Mail-Adresse abfall@krefeld.de zur Verfügung.

Eine Übersicht mit den Kontaktpersonen des Fachbereiches 21, Sachgebiet Grundbesitzabgaben steht Ihnen weiter unten auf der Seite als Download zur Verfügung.

Für Vertretungsfälle steht Ihnen ebenfalls weiter unten auf dieser Seite ein Formular zur Erteilung einer Vollmacht zur Verfügung.

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Wiedereinführung des Widerspruchsverfahrens zum 01.01.2016

Zum 01.01.2016 wurde das Widerspruchsverfahren für kommunale Steuern und Abgaben wieder eingeführt. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt gegen einen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden kann. Sofern sich der Widerspruch gegen die im Bescheid festgesetzten Benutzungsgebühren richtet, ist dieser an den Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts zu richten.

Wichtig: Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist also ab dem 01.01.2016 wieder Voraussetzung für die Erhebung einer eventuellen Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage beim Erlass oder der Ablehnung von Verwaltungsakten (Bescheiden)."

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