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Baulasten - Was ist das überhaupt?

Das Gesetz definiert die Baulast als öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffendes Tuen, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus dem Gesetz ergibt.

Die Baulast bewirkt keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, sondern sie räumt rechtliche Hindernisse aus, die einem Bauvorhaben im Wege stehen.

Baulasten gelten auch für Rechtsnachfolger. Sie können von der Bauaufsichtsbehörde nur gelöscht werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.

Gesetzliche Grundlage für die Eintragung einer Baulast und
das Führen des Baulastenverzeichnis ist die Vorschrift des § 85 BauO NRW 2018.

§ 85 - Baulast und Baulastenverzeichnis Landesbauordnung NRW (BauO NRW 2018)

Kontakt

Saskia Tebarth

Sachgebietsleiterin Baulasten

Telefon: 0 21 51 / 86-3930

E-Mail: saskia.tebarth@krefeld.de

Zimmer 227

Joshua Wellmann

Telefon: 0 21 51 / 86-3924

E-Mail: joshua.wellmann@krefeld.de

Zimmer 235

Anschrift

Bauaufsicht (ZUFAHRT über Kimplerstraße)

Oberschlesienstraße 16

47807 Krefeld