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Schulpflicht

Das Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen unterscheidet die Vollzeitschulpflicht in Primarstufe und Sekundarstufe I sowie in der Sekundarstufe II, die Verpflichtung zum Besuch der Berufsschule oder eines anderen Bildungsgangs des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II (sogenannte Teilzeitschulpflicht).

Vollzeitschulpflicht in der Primarstufe und Sekundarstufe I

Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August desselben Kalenderjahres (§ 35 Schulgesetz NRW).

Vorzeitige Einschulung

Kinder, die erst nach dem 30.09. das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern in die Grundschule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens.

Zurückstellung vom Schulbesuch

Schulpflichtige Kinder können nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens.Die Schulleiterin oder der Schulleiter beraten die Eltern vor dieser Entscheidung umfassend.

Die Vollzeitschulpflicht dauert zehn Schuljahre. Sie wird durch den Besuch einer Grundschule (Primarstufe) und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule (Hauptschule, Realschule oder Gesamtschule) erfüllt. Am Gymnasium endet die Schulpflicht bereits nach neun Schuljahren, da die Sekundarstufe I das Gymnasium bis Klasse 9 umfasst.

Die Schulpflicht in der Sekundarstufe II

Nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht, also nach 10 Schulbesuchsjahren, bei Gymnasien nach 9 Schulbesuchsjahren, beginnt die Schulpflicht in der Sekundarstufe II, die durch den Besuch einer Berufsschule oder eines anderen Bildungsgangs des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II (Oberstufe eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule) zu erfüllen ist (§ 38 Schulgesetz NRW). Sie dauert für Jugendliche und Erwachsene in der Regel solange ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, das vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen worden ist.

Für Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Die Schulpflicht endet vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, wenn ein erfolgreicher Abschluss eines vollzeitschulischen Bildungsganges der Sekundarstufe II nachgewiesen werden kann.

Die Berufsschulpflicht ist in der Regel an der für die Arbeitsart zuständigen öffentlichen Berufsschule zu erfüllen. Für Berufsschulpflichtige ohne Ausbildungsverhältnis ist die öffentliche Berufsschule des Wohnortes zuständig.

Rechtliche Grundlagen

Schulgesetz NRW

Hinweise

Mangelnde Kenntnisse in der deutschen Sprache sind kein Grund für eine Zurückstellung.

Kontakt

Susanne Fritz

Telefon: 0 21 51 / 86-2513

E-Mail: susanne.fritz@krefeld.de

Zimmer 212

Anschrift

Schule, Pädagogischer und Psychologischer Dienst

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