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Hundesteuer

Für die Haltung von Hunden müssen in der Stadt Krefeld Steuern bezahlt werden.

Porträt eines Hundes
(Foto: Stadt Krefeld, Fachbereich 21)

 

Informationen zur Hundesteuer 2024 erhalten Sie hier.

 

Ansprechpartner

Eine Auflistung Ihrer Ansprechpersonen zum Thema Hundesteuer steht Ihnen weiter unten auf dieser Seite unter "Downloads" zum Herunterladen zur Verfügung.

Anmeldung:

Als Hundehalterin oder Hundehalter müssen Sie Ihren Hund anmelden:

- wenn Sie ihn neu aufgenommen haben,

- wenn er von Ihrer gehaltenen Hündin geboren wurde oder

- wenn Sie aus einer anderen Gemeinde nach Krefeld zugezogen sind.

Die Anmeldung muss innerhalb von 14 Tagen nach Anschaffung oder Zuzug in das Stadtgebiet Krefeld erfolgen. (Das Onlineformular zur steuerlichen Anmeldung steht Ihnen weiter unten auf dieser Seite zur Verfügung.)

Alternativ liegt in den Bürgerbüros das Merkblatt zur Hundesteuer aus. Dieses Merkblatt beinhaltet auch das Formblatt zur Hundesteueranmeldung.

Abmeldung:

Innerhalb von 14 Tagen nach Abschaffung des Hundes oder Fortzug aus der Stadt Krefeld
(Das Onlineformular zur Abmeldung steht Ihnen weiter unten auf dieser Seite zur Verfügung.)

Beginn der Steuerpflicht:

1. Tag des Anschaffungsmonats.

Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats, wenn für diesen Hund bereits in einer anderen Gemeinde für den laufenden Monat bereits Hundesteuer entrichtet worden ist oder für den Hund bisher keine Steuerpflicht eingetreten ist. Ansonsten beginnt die Steuerpflicht am 1. des Zuzugsmonats.

Ende der Steuerpflicht:

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung auf dem Gebiet der Stadt Krefeld endet.

Bei verspäteter Abmeldung ist die Berichtigung eines bestandskräftigen Bescheides auf den Tag der Abschaffung nach den Vorschriften der Abgabenordnung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich. Eine fristgerechte Abmeldung ist daher unbedingt erforderlich.

Steuerssätze:
  • ein Hund 111,32 Euro jährlich
  • zwei Hunde, je Hund 129,47 Euro jährlich
  • drei und mehr Hunde, je Hund 147,62 Euro jährlich

Abweichend davon beträgt die Steuer jährlich für das Halten gefährlicher Hunde oder Hunde bestimmter Rassen, wenn

a) ein Hund gehalten wird 800,00 EUR
b) zwei oder mehr solcher Hunde gehalten werden 900,00 EUR je Hund.

Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls entsprechend § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) folgende Rassen:

a) Nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW:

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Pittbull Terrier
  • Staffordshire Bullterrier

sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.

b) Nach § 10 Abs. 1 LHundG NRW:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Dogo Argentino
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.

Kreuzungen sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat der/die Hundehalter/in nachzuweisen, dass eine Kreuzung nicht vorliegt.

Weitergehende Informationen zu Hunden, insbesondere zu gefährlichen Hunden oder Hunderassen, erhalten Sie ausschließlich beim Fachbereich Ordnung.

Sofern für diese Hunde der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung nach § 5 Abs. 3 LHundG erbracht werden kann, gelten sie nicht als gefährliche Hunde und werden steuermäßig wie ein normal steuerpflichtiger Hund nach § 2 Abs. 1 der Hunde-steuersatzung veranlagt. Eine Reduzierung der Steuer erfolgt nur auf Antrag, der unter Beifügung eines entsprechenden Nachweises beim Fachbereich 21 der Stadt Krefeld zu stellen ist.

Weitere Pflichten:

Unabhängig von einer steuerlichen Anmeldung sind nach dem Landeshundegesetz große Hunde (§ 11 LHundG), die ausgewachsen ein Widerristhöhe von 40 cm oder ein Gewicht ab 20 kg erreichen, gefährliche Hunde (§ 3 LHundG) und Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG) anzeige- bzw. erlaubnispflichtig.

Zuständig für die Entgegennahme der Anzeigen und Erlaubnisanträge ist der Fachbereich Ordnung.

Steuerermäßigungen:

Gibt es für Hunde von Personen mit geringem Einkommen

Steuerbefreiungen:

gibt es für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.

Für Hunde, die nach dem 30.06.2022 unmittelbar aus dem Tierheim Krefeld, von einer Vertragspartnerin der Stadt Krefeld für Fundtiere oder von einer in Krefeld ansässigen, als gemeinnützig anerkannten Tierschutzorganisation im Haushalt aufgenommen werden, wird eine Befreiung für die ersten zwölf Monate gewährt.

Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen werden auf Antrag gewährt, und zwar ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag mit den vollständigen notwendigen Nachweisen bei der Stadt Krefeld vorliegt und die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung erfolgt nicht rückwirkend und ist für gefährliche Hunde oder für Hunde bestimmter Rassen ausgeschlossen.

Gültigkeit der Hundesteuerbescheide:

Während die Bescheide für Steuern und Abgaben wie üblich auf dem Postwege bekanntgegeben werden, verzichtet die Stadt seit 2017 darauf, für diejenigen Steuerpflichtigen, welche die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, Bescheide zu versenden, um Kosten für Material und Versand zu sparen.

Die in 2016 verschickten Steuerbescheide sind sogenannte Dauerbescheide. Die Fälligkeiten und Steuersätze für die Folgejahre können dort entnommen werden. Sie gelten jahresübergreifend, sofern sich keine steuerrelevanten Änderungen ergeben - in solch einem Fall wird ein neuer Bescheid versendet.

Fälligkeit:

Die Steuer wird jeweils zur Hälfte am 15. Februar und 15. August eines Jahres fällig. Nachforderungen sind innerhalb eines Monat nach Zugang des Nachforderungsbescheides zu entrichten.

Klage gegen die Hundesteuer vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

In den Foren der Hundehalter wird seit geraumer Zeit darauf hingewiesen, dass vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) ein Verfahren anhängig sei, um die Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Hundesteuer überprüfen zu lassen. Hierzu haben die kommunalen Spitzenorganisationen zwischenzeitlich eindeutig Stellung bezogen.

Vom Ergebnis her wird danach die Hundesteuererhebung durch die Kommunen für verfassungskonform gehalten. Die Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NRW ist auf der rechten Seite zur Information als Download hinterlegt. In fünf Fällen haben Steuerpflichtige gegen den Hundesteuerbescheid der Stadt Krefeld für 2013 Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf eingelegt, um die Aussetzung des Steuerbescheides bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof zu erreichen. Alle Fälle wurden von den Klägern aufgrund der nicht gegebenen Erfolgsaussichten entweder zwischenzeitlich zurückgenommen oder durch Urteil zugunsten der Stadt Krefeld entschieden und rechtskräftig abgeschlossen.

Ordnungswidrigkeiten:

Ordnungswidrig handelt u.a. derjenige:

  • der seinen Hund nicht, nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse oder der Rassen der Elterntiere anmeldet
  • der den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt
  • der seinen Hund außerhalb seines umfriedeten Grundstückes ohne gültige Steuermarke umherlaufen läßt

Die Ordnungswidrigkeit kann nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes NRW mit einer Geldbuße geahndet werden.

Hinweise zum Datenschutz und Steuergeheimnis

Die mit der An- und Abmeldung erbetenen personenbezogenen Daten werden gemäß § 93 AO in Verbindung mit §§ 4 GO NRW, 3 KAG NRW und der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Sie sind erforderlich zur Durchführung der steuerlichen Aufgaben des Fachbereiches 21 der Stadt Krefeld nach den genannten Bestimmungen. Das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO wird gewahrt.

Die von Ihnen im Rahmen der Online-Anmeldung oder Online-Abmeldung angegebenen Daten werden ausschließlich zum Zweck der Aufgabenerfüllung erhoben und gespeichert.

Für Vertretungsfälle steht Ihnen ebenfalls weiter unten auf dieser Seite ein Formular zur Erteilung einer Vollmacht zur Verfügung.

SEPA-Lastschriftverfahren

Die Finanzbuchhaltung der Stadt Krefeld bietet Ihnen zur Abwicklung Ihrer Zahlungen die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren an. Näheres hierzu finden Sie auf der weiteren Informationsseite SEPA-Lastschriftmandat.

Konten der Finanzbuchhaltung:

Gläubiger-Identifikationsnummer: DE50ZZZ00000162611

Sparkasse Krefeld
IBAN: DE83 3205 0000 0000 301291
BIC: SPKRDE33XXX

Sparkasse Krefeld
IBAN: DE84 3205 0000 0000 310003
BIC: SPKRDE33XXX

Volksbank Krefeld eG
IBAN: DE48 3206 0362 0000 002151
BIC: GENODED1HTK

Wiedereinführung des Widerspruchsverfahrens zum 01.01.2016

Zum 01.01.2016 wurde das Widerspruchsverfahren für kommunale Steuern und Abgaben wieder eingeführt. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt gegen einen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Fachbereich 21 als Steuerbehörde der Stadt Krefeld Widerspruch erhoben werden kann.

Wichtig: Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist also ab dem 01.01.2016 wieder Voraussetzung für die Erhebung einer eventuellen Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage beim Erlass oder der Ablehnung von Verwaltungsakten (Bescheiden).

Datenschutz

Die Datenschutzerklärung der Abteilung Steuern und Abgaben finden Sie im Linkbereich weiter unten auf dieser Seite. Im Downloadbereich, ebenfalls weiter unten auf dieser Seite, finden Sie eine datenschutzrechtliche Beurteilung der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen.