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Licht und andere Strahlung

Im Bereich des Umweltschutzes werden drei verschiedene Strahlungen auf schädliche Umwelteinwirkungen betrachtet.

Licht

Licht gibt dem Menschen nachts Sicherheit und schützt vor Einbrüchen. In unserer Gesellschaft werden künstliche Lichtquellen in großem Umfang eingesetzt, sodass die natürliche Himmelssichtbarkeit erheblich herabgesetzt ist. Durch die vielen künstlichen Lichtquellen in unserem Umfeld spricht man heute sogar von „Lichtverschmutzung".

Zum Schutz vor erheblichen Belästigungen im privaten Bereich sind Kriterien in der Licht-Richtlinie festgelegt worden, die sich auf das künstliche Licht einer Anlage beziehen, wie z. B. Lichtreklamen oder Flutlichtleuchten. Die Richtlinie gilt nicht für öffentliche Straßenbeleuchtung, Beleuchtungsanlagen von Fahrzeugen etc.

Zur Beurteilung der Belästigung im Immissionsschutz wird die Raumaufhellung und die Blendung in Wohn-/und Schlafräumen bewertet. Hierbei spielt auch die Gebietseinstufung und die Tageszeit eine Rolle. Die Überwachung betreffender Anlagen erfolgt durch die Untere Immissionsschutzbehörde.

Radioaktive Strahlung

Die Überwachung auf radioaktiver Strahlung findet zum einen im Bereich der kern-technischen Anlagen statt und zum anderen in der Kontrolle von z. B. Lebens- und Futtermitteln, sowie im Umweltbereich. Die Zuständigkeit liegt beim Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz.

Elektromagnetische Strahlung

Als Begleitprodukt elektrischer Vorgänge treten in unserer Umwelt seit jeher natürliche und künstliche elektromagnetische Felder auf. Im Laufe der Zeit hat sich die elektromagnetische Strahlung jedoch durch z. B. Hochspannungsleitungen oder Sendeanlagen deutlich erhöht. Zum Schutz und zur Vorsorge vor Gefährdungen bestehen in Deutschland gesetzliche Immissionsgrenzwerte, die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW als zuständige Behörde überwacht werden.

Kontakt

Anschrift

Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz

Uerdinger Str. 202

47799 Krefeld