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Gülleaufbringung

Gülle, Jauche und Stallmist sind Wirtschaftdünger aus der Viehhaltung. Sie können in der Landwirtschaft im Rahmen einer unmittelbaren Kreislaufwirtschaft sinnvoll eingesetzt werden, wobei sie dazu beitragen, die Zufuhr von Mineraldünger einzuschränken. Eine überhöhte Gülleaufbringung auf Felder und Wiesen führt jedoch zu einer erhöhten Nitratbelastung des Grund- und Trinkwassers.

Die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwendung der Gülle sind in der Düngeverordnung geregelt. Hier sind die zulässigen Aufbringungsmengen festgelegt und ist zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen ein kurzfristiges Unterpflügen vorgeschrieben. In der Zeit vom 1. November bis 31. Januar (für Grünland), nach der Ernte bis zum 31. Januar (für Ackerland), sowie auf tiefgefrorenem und schneebedecktem Boden ist das Aufbringen von Gülle grundsätzlich verboten.

Die Einhaltung der Düngeverordnung wird von der Landwirtschaftskammer überwacht.

Bei Beschwerden über Geruchsbelästigungen oder Fragen, wenden Sie sich bitte an:

Landwirtschaftskammer Viersen
Gereonstraße 80
41747 Viersen

Tel.: 0 21 62 / 37 06-0
Fax: 0 21 62 / 37 06 92
E-Mail viersen@lwk.nrw.de