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Vereinfachte Umlegung
Das Verfahren der Vereinfachten Umlegung ist in den §§ 80 - 84 des Baugesetzbuches gesetzlich geregelt. Durch die Neufassung im Jahre 2004 wurde das bisher in der „alten" Fassung des Baugesetzbuches geregelte Verfahren der Grenzregelung zu einem vereinfachten Umlegungsverfahren weiter entwickelt.
Wie bei der herkömmlichen Umlegung nach den §§ 45 folgende Baugesetzbuch ist der Zweck einer vereinfachten Umlegung, die sowohl im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes als auch im Zusammenhang bebauter Ortsteile durchgeführt werden kann, eine auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zweckmäßige Neuordnung von Grundstücken eines Gebietes, damit diese z.B. baulich genutzt werden können.
Als besondere Anwendungsvoraussetzung muss allerdings folgendes erfüllt sein:
- die betroffenen Grundstücke oder Teile von Grundstücken müssen unmittelbar aneinander grenzen oder in enger Nachbarschaft zueinander liegen,
- die auszutauschenden Grundstücke bzw. Grundstücksteile dürfen nicht selbständig bebaubar sein,
- eine einseitige Zuteilung muss im öffentlichen Interesse geboten sein.
Eine durch die vereinfachte Umlegung für den Grundstückseigentümer bewirkte Wertminderung darf nur unerheblich sein.
Beispiele
1. Drehung parallel zur Straße liegender Grundstücke um 90 Grad und Neuaufteilung
Ausgangslage:
Nach der Neuordnung:
2. Senkrecht-Stellen bisher schräg zur Straßenflucht verlaufender Grenzen
Ausgangslage:
Nach der Neuordnung: