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Erschließungsbaulast

Gemäß § 4 Absatz 1 BauO NRW 2018 dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Baugrundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder das Grundstück eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat.

Ist z. B. kein Zugang zur öffentlichen Straße vorhanden, kann ein Wegerecht über das dazwischenliegende Grundstück als Baulast eingetragen und so die verkehrliche Erschließung öffentlich-rechtlich gesichert werden.

Näheres wird durch die nachfolgende Skizze dargestellt:

Darstellung einer Baulast zur Sicherung der Erschließung eines Baugrundstücks

Hinweis: Diese Informationen können nur einen groben Überblick über die Merkmale einer Baulast geben. Über weitere Details - insbesondere auch zu Formvorschriften - beraten wir Sie gerne.

Kontakt

Saskia Tebarth

Sachgebietsleiterin Baulasten

Telefon: 0 21 51 / 86-3930

E-Mail: saskia.tebarth@krefeld.de

Zimmer 227

Joshua Wellmann

Telefon: 0 21 51 / 86-3924

E-Mail: joshua.wellmann@krefeld.de

Zimmer 235

Anschrift

Bauaufsicht (ZUFAHRT über Kimplerstraße)

Oberschlesienstraße 16

47807 Krefeld